Rz. 103

Zur Angabe, dass im Urkundenprozess geklagt werde: Vgl. § 593 Abs. 1 ZPO.
Zum in der Anlage beigefügten Schuldanerkenntnis: Vgl. § 593 Abs. 2 ZPO. Hiernach müssen die Urkunden, aus denen sich der Anspruch ergibt, im Original oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden; vgl. OLG Düsseldorf MDR 1988, 504 sowie Zöller/Greger, § 593 Rn 7. Um der Gefahr des Verlustes der Urkunde vorzubeugen, sollte daher nur eine beglaubigte Abschrift eingereicht und die Original-Urkunde im Termin vorgelegt werden.

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