Rz. 105

Zum Antrag Ziff. 1: Bei der Klageerwiderung im Urkundenprozess ist zu erwägen, ob der Beklagte seine Chance bereits im Urkundenverfahren sucht oder – wenn voraussehbar ist, dass er seine Einwendungen nicht mit den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln wird beweisen können – den Anspruch nicht im Urkundenprozess unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren anerkennt. Streitig ist, ob ein solches eingeschränktes Anerkenntnis zulässig ist, vgl. die Nachweise bei Thomas/Putzo, § 599 Rn 5. Aus Praktikabilitätsgründen wird jedoch von der h.M. ein solches Anerkenntnis nur für den Urkundenprozess als zulässig erachtet, vgl. Zöller/Greger, § 599 Rn 8. Dem ist m.E. zu folgen, da kostenmäßig das Urkundenverfahren und das anschließende Nachverfahren bezüglich der Anwaltsgebühren als selbstständige Instanzen behandelt werden. Der Beklagte würde durch die Zufälligkeit der Nichtbeweisbarkeit seiner Einwendungen im Urkundenverfahren gezwungen, unnötige Kosten auf sich zu nehmen. Soweit der Beklagte den Anspruch ohne Einschränkung anerkennen will, muss er dies bereits im Urkundenverfahren tun, da ansonsten § 93 ZPO unanwendbar ist, OLG Düsseldorf MDR 1983, 496.
Zum Antrag Ziff. 3: Vgl. § 708 Nr. 4 ZPO.
Zur Begründung: Der Beklagte kann bereits im Urkundenprozess sämtliche möglichen Einwendungen – unter Einschluss der Hilfsaufrechnung mit einer urkundlich belegten oder unstreitigen Gegenforderung – geltend machen, vgl. Büßer, in: Beck’sches Prozessformularbuch, I.J.2., S. 263 f.

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