Rz. 76
Die Klageerhebung leitet ein kontradiktorisches Verfahren ein, das zu einer die Parteien bindenden Entscheidung des Gerichts führen soll. Sie begründet ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien. Daneben hat sie weit reichende materielle Wirkungen, wie z.B. Hemmung der Verjährung (§ 204 Nr. 1 BGB), Eintritt des Verzuges (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB), Haftungsverschärfung für den Schuldner (z.B. §§ 818 Abs. 4, 987, 989 BGB) und Unterbrechung der Ersitzung (§ 939 BGB) oder von Ausschlussfristen (z.B. § 12 Abs. 3 VVG a.F.).
§ 253 ZPO regelt die Förmlichkeiten einer Klageschrift. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze (§ 130 ZPO).
1. Außergerichtliche Streitschlichtung gem. § 15a EGZPO
Rz. 77
Durch das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung wurde § 15a EGZPO im Vorgriff auf die ZPO-Reform mit Wirkung ab dem 1.1.2000 eingeführt. Hierdurch wurde, um eine Entlastung der Justiz herbeizuführen, den Landesregierungen die Möglichkeit eingeräumt, die Anrufung der staatlichen Gerichte von der vorherigen Durchführung einer obligatorischen Streitschlichtung abhängig zu machen.
Gem. § 15a Abs. 1 EGZPO kann die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen werden für:
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vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 EUR nicht übersteigt, |
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in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 BGB und nach § 906 BGB sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften i.S.d. Art. 124 EGBGB, sofern es sich nicht um Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb handelt, |
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in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht durch Presse und Rundfunk begangen worden sind. |
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in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. |
Ein außergerichtliches Streitverfahren ist nicht durchzuführen bei:
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Klagen nach den §§ 323, 323a und 324, 328 ZPO, |
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Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlichen Frist zu erheben sind, |
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Wiederaufnahmeverfahren, |
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Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, |
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Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, |
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Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem 8. Buch der ZPO; |
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ebenfalls braucht ein außergerichtliches Streitverfahren nicht durchgeführt zu werden, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder Niederlassung dort haben. |
Die Bundesländer haben von der Ermächtigung des § 15a EGZPO in unterschiedlichem Maße Gebrauch gemacht. Schlichtungsgesetze haben folgende Länder erlassen:
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(Baden-Württemberg) |
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(Bayern) |
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Brandenburg |
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Hessen |
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Mecklenburg-Vorpommern |
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Niedersachsen |
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Nordrhein-Westfalen |
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Rheinland-Pfalz |
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Saarland |
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Sachsen |
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Sachsen-Anhalt |
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Schleswig-Holstein. |
Rz. 78
Soweit die Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens erforderlich ist, ist der Anspruch, zunächst vor Klageerhebung, vor einer nach dem jeweiligen Landesrecht eingerichteten oder anerkannten Gütestelle geltend zu machen. Hierfür kann eine Anspruchsbegründungsschrift nach dem nachstehenden Muster einer Klageschrift verwandt werden. Das Unterlassen einer vorgeschriebenen außergerichtlichen Streitschlichtung führt zur Unzulässigkeit einer ohne vorherigen Streitschlichtungsversuch eingereichten Klage.
Rz. 79
Tipp: In der Praxis wird das Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens durch die Einleitung eines Mahnverfahrens umgangen. Da das Streitschlichtungsverfahren einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert, der durch die anfallenden Gebühren i.d.R. nicht gedeckt wird, sollte dieser Weg, wenn möglich, auch gegangen werden.
Gebühren und Kosten:
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Die Gebühren für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ergeben sich aus dem jeweiligen Landesgesetz. |
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Anwaltsgebühren: Der im obligatorischen Streitschlichtungsverfahren tätige Anwalt erhält eine 1,5 Verfahrensgebühr gem. § 17 Nr. 7a RVG, Nr. 2303 RVG-VV. Im Falle einer Einigung vor der Gütestelle entsteht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG-VV. Eine bereits entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV wird zur Hälfte, maximal mit einer 0,75 Gebühr angerechnet (vgl. Nr. 2303 RVG-VV). |