Rz. 247

Zur Zuständigkeit vgl. § 486 ZPO.
Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO.
Zum Antrag: Nach der Änderung der Verfahrensvorschriften über das selbstständige Beweisverfahren gehört die Auswahl des Sachverständigen nicht mehr zur Aufgabe des Antragstellers. Gleichwohl kann sich die Anregung eines bestimmten Sachverständigen anbieten, insbesondere wenn dieser vorab erklärt, zur Erstellung des Gutachtens zur Verfügung zu stehen.
Zum rechtlichen Interesse vgl. § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Zur späteren Vernehmung eines Sachverständigen vgl. § 492 Abs. 3 ZPO.

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