Rz. 191
▪ | Hier ist zu prüfen, auf wessen Seite der Nebenintervenient beitritt. Bei einer Streitverkündung gem. § 72 ZPO kann der Streitverkündete auch der Gegenseite beitreten, wenn er ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 ZPO daran hat. |
▪ | Zu den Kosten vgl. § 101 ZPO. |
▪ | Gem. § 71 Abs. 1 S. 2 ZPO ist das Interventionsinteresse glaubhaft zu machen. |
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