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Gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist gegen Entscheidungen der 1. Instanz, in denen der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statthaft. Allerdings beträgt die Notfrist zur Einlegung einen Monat. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Gericht erhoben, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen, § 127 Abs. 2 S. 4 ZPO.
Zu Kosten und Gebühren: Gerichtsgebühr von 50 EUR gem. Nr. 1811 GKG-KV, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird; ist die Beschwerde nur teilweise erfolglos, so kann das Gericht die Gebühr auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass die Gebühr nicht erhoben wird. Anwaltsgebühren gem. § 16 Nr. 2 RVG i.V.m. Nr. 3500 RVG-VV. Kostenerstattung findet gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt. Problematisch und strittig ist, ob und inwieweit die in der Hauptsache obsiegende Partei die Beschwerdekosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann, vgl. Zöller/Geimer, § 118 Rn 30 ff.; BLHAG/Gehle, § 91 Rn 153 f. jeweils m.w.N.

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