1. Rechtliche Grundlagen
Rz. 225
Gem. § 233 ZPO ist einer Partei bei Versäumung einer Notfrist oder einer anderen dort aufgeführten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten – jedoch nicht dessen Personals – steht einem Verschulden der Partei gleich, § 85 Abs. 2 ZPO.
Die Wiedereinsetzung muss gem. § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt gem. § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach § 58 FamFG einzuhalten. Nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Die Form des Wiedereinsetzungsantrages richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten, § 236 Abs. 1 ZPO. Der Antrag muss darüber hinaus die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, § 236 Abs. 2 ZPO. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, dem auch die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, § 237 ZPO.
Gem. § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wird und Tatsache und Grund der unverschuldeten Fristversäumung von der Partei zumindest erkennbar gemacht werden oder die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umstände aktenkundig oder sonst wie offenkundig sind.
Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung gilt die versäumte Prozesshandlung als rechtzeitig bewirkt.
a) Rechtsmittel
Rz. 226
Gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung verfügt der Gegner über kein Rechtsmittel, § 238 Abs. 3 ZPO. Gegen deren Versagung ist das Rechtsmittel zulässig, welches gegen eine entsprechende Hauptsacheentscheidung gegeben wäre.
b) Kosten und Gebühren
aa) Gerichtsgebühren
Rz. 227
Es fallen keine besonderen Gerichtsgebühren an.
bb) Anwaltsgebühren
Rz. 228
Es fällt eine 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 RVG-VV an, wenn der Anwalt nicht bereits vorher in derselben Instanz tätig war; ansonsten gehört der Antrag auf Wiedereinsetzung zum Rechtszug und ist mit den dortigen Gebühren abgegolten.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
2. Muster: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Rz. 229
Muster 57.56: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Muster 57.56: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
An das Landgericht _____
Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
In dem Rechtsstreit _____
– Kläger und Berufungsbeklagter –
gegen _____
– Beklagter und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
legen wir für den Berufungskläger gegen das am _____ verkündete, dem Berufungskläger am _____ zugestellte Urteil des Amtsgerichts _____
Berufung
ein, mit dem Antrag,
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Eine Ausfertigung/Kopie des angefochtenen Urteils ist in der Anlage beigefügt.
Wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragen wir
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Es wird angeregt, das Verfahren zunächst auf die Verhandl...