Rz. 145

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 147 Abs. 1 VwGO), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

Rz. 146

Eine Fristverlängerung scheidet aus (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO). Denkbar ist allerdings eine Wiedereinsetzung, wenn die Voraussetzungen des § 60 VwGO gegeben sind. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, so gilt § 58 Abs. 2 VwGO.

 

Rz. 147

Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntgabe der vollständigen mit einer schriftlichen und zugleich fehlerfreien Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung.[157]

[157] Kopp/Schenke, § 147 Rn 3; Bader u.a., § 147 Rn 4.

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