Rz. 179

Nach § 146 Abs. 4 S. 5 VwGO legt das VG die Beschwerde unverzüglich dem OVG/VGH vor. Das VG darf nicht abhelfen (§ 146 Abs. 4 S. 5 Hs. 2 i.V.m. § 148 Abs. 1 VwGO); § 148 Abs. 1 VwGO gilt hier gerade nicht.

Das OVG/der VGH prüft nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

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