Rz. 299

Entscheidet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über den Festsetzungsantrag, so ist gemäß §§ 165, 151 VwGO binnen einer Frist von zwei Wochen die Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) möglich. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Anfechtung noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe möglich (§ 58 Abs. 2 VwGO).[269]

 

Rz. 300

Der Antrag auf Entscheidung des VG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über die Vergütungsfestsetzung kann nach § 129a ZPO i.V.m. § 11 Abs. 6 S. 2 RVG fristwahrend auch bei jedem Amtsgericht gestellt werden.[270]

 

Rz. 301

Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung darf der Urkundsbeamte abhelfen. Hilft er nicht ab, hat er die Sache dem Gericht vorzulegen, das durch Beschluss entscheidet.

 

Rz. 302

Dieser Beschluss ist wiederum nach §§ 146 ff. VwGO mit der Beschwerde anfechtbar.

 

Rz. 303

Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO). Erforderlich ist, dass die Beschwer den Wert von 200 EUR übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO). Einer Zulassung nach § 146 Abs. 4 VwGO durch das OVG bedarf die Beschwerde nicht.[271] Das Erstgericht ist berechtigt, der Beschwerde abzuhelfen (§ 148 Abs. 1 VwGO). Geschieht dies nicht, ist die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.

 

Rz. 304

Die Einlegung einer Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des VG über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Festsetzungsbeschluss nach § 11 richtet, unterliegt dem Vertretungszwang aus § 67 Abs. 4 VwGO.[272] Die Gegenauffassung[273] beruft sich zu Unrecht auf Abs. 6 S. 1. Diese Regelung gilt nur für Anträge und Erklärungen, nicht aber für Beschwerden. Eine dem § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO vergleichbare Vorschrift fehlt in der VwGO.

 

Rz. 305

Die Beschwerde zum OVG ist auch dann gegeben, wenn das VG gar nicht zuständig war (hier Festsetzung von Vollstreckungskosten), aber dennoch entschieden hatte.[274]

 

Rz. 306

In Asylrechtsstreitigkeiten soll eine Beschwerde gemäß § 80 AsylVfG (jetzt AsylG) ausgeschlossen sein.[275] Gleiches soll gelten, wenn aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften eine Beschwerde unzulässig ist, etwa nach § 34 S. 1 WPflG oder nach § 37 Abs. 2 S. 1 VermG. Dies erscheint fraglich, da das Vergütungsfestsetzungsverfahren ein eigenes, von der Hauptsache losgelöstes Verfahren darstellt und die Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung – anders als die Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung – keine fiktive Rechtmittelfähigkeit in der Hauptsache erfordert.

[269] VG Darmstadt AGS 2016, 81; OVG Münster DÖV 1970, 102.
[270] VG Darmstadt AGS 2016, 81.
[271] VGH Mannheim JurBüro 1997, 643.
[272] OVG Hamburg AGS 2009, 182 = RVGreport 2009, 216 = NVwZ-RR 2009, 452.
[273] Hessischer VGH RVGreport 2011, 216 = DÖV 2012, 123; NJW 2009, 3529; VGH Mannheim NVwZ-RR 2003, 689; BayVGH NVwZ-RR 2004, 158.
[274] OVG Baden-Württemberg RVGreport 2008, 98.
[275] Hessischer VGH 16.1.2018 – 4 E 805/17.A, AGS 2018, 149 = RVGreport 2018, 391; Hessischer VGH 10.9.2018 – 7 E 928/18.A, AGS 2018, 565 = NJW-Spezial 2019, 61; OVG Nordrhein-Westfalen 9.5.2016 – 1 E 298/16.A; OVG Hamburg JurBüro 1994, 103; OVG Münster JurBüro 1995, 650.

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