Rz. 139
Die Beschwerde ist statthaft insbesondere in folgenden Fällen:
▪ | Beschlüsse des VG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80a, 123 VwGO, wobei Sonderregelungen des § 146 Abs. 4 VwGO zu beachten sind;[146] |
▪ | Prozesskostenhilfebeschlüsse; |
▪ | Streitwertbeschlüsse; |
▪ | Beschlüsse über Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 164, 165 VwGO; |
▪ | Beschlüsse über Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungen nach dem RVG; |
▪ | Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG ("Beschwerde" ist hier das einschlägige Rechtsmittel der VwGO i.S.d. § 17a GVG);[147] |
▪ | abgelehnte Beiladung (§ 65 VwGO)[148] |
▪ | abgelehnte Urteilsberichtigung (§ 118 VwGO)[149] |
▪ | wenn nach § 173 VwGO i.V.m. den Vorschriften des GVG oder der ZPO auf die sofortige Beschwerde verwiesen wird. |
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