Rz. 139

Die Beschwerde ist statthaft insbesondere in folgenden Fällen:

Beschlüsse des VG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80a, 123 VwGO, wobei Sonderregelungen des § 146 Abs. 4 VwGO zu beachten sind;[146]
Prozesskostenhilfebeschlüsse;
Streitwertbeschlüsse;
Beschlüsse über Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 164, 165 VwGO;
Beschlüsse über Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungen nach dem RVG;
Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG ("Beschwerde" ist hier das einschlägige Rechtsmittel der VwGO i.S.d. § 17a GVG);[147]
abgelehnte Beiladung (§ 65 VwGO)[148]
abgelehnte Urteilsberichtigung (§ 118 VwGO)[149]
wenn nach § 173 VwGO i.V.m. den Vorschriften des GVG oder der ZPO auf die sofortige Beschwerde verwiesen wird.
[146] Kopp/Schenke, § 146 Rn 7, 27 ff.; Bader u.a., § 146 Rn 16 ff.
[147] Bader u.a., § 146 Rn 2.
[148] Kopp/Schenke, § 146 Rn 7; Bader u.a., § 146 Rn 2.
[149] Kopp/Schenke, § 146 Rn 7; Bader u.a., § 146 Rn 2.

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