Rz. 165

Gemäß § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO ist die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Mit Blick darauf, dass eine Begründung der Beschwerde nur möglich ist, wenn auch die Gründe für die Entscheidung bekannt sind, gehört zur "Bekanntgabe der Entscheidung" i.S.d. § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO auch die Mitteilung ihrer Begründung. Eine andere Betrachtung wird den Grundsätzen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gerecht. Ein anderes Ergebnis lässt sich nur rechtfertigen, wenn ansonsten im Falle des Bekanntwerdens der Gründe erst kurz vor Ablauf oder nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung gewährt wird.[172]

 

Rz. 166

Die Monatsfrist ist im Übrigen auch daran gekoppelt, dass der Beschluss mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Dazu gehört in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf:

die Notwendigkeit der Begründung der Beschwerde,
die Frist zur Begründung,
den Adressaten der Begründung mit genauer Adresse (zuständiges OVG/zuständiger VGH),
den insoweit geltenden Vertretungszwang.
[172] So auch Kopp/Schenke, § 146 Rn 38.

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