Rz. 169

Die Beschwerdebegründung

muss einen bestimmten Antrag enthalten,
die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist,
und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
 

Rz. 170

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 S. 4 VwGO).

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