Rz. 169
Die Beschwerdebegründung
▪ | muss einen bestimmten Antrag enthalten, |
▪ | die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, |
▪ | und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. |
Rz. 170
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 S. 4 VwGO).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen