Rz. 182

1.

Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage (§ 589 ZPO)

Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Klage statthaft (§§ 589 Abs. 1, 578 ZPO)
Beschwer des Klägers durch das angefochtene Urteil;[192] Ergänzung durch § 153 Abs. 2 VwGO: Wiederaufnahmebefugnis des Vertreters des öffentlichen Interesses
Form (§ 589 Abs. 1 ZPO; Inhalt der Klageschrift, § 587, 588 ZPO)
Frist (§§ 589 Abs. 1, 586 ZPO)
Zuständigkeit (§ 584 ZPO)
2.

Begründetheit der Wiederaufnahmeklage: Dies beinhaltet die Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt (§§ 579, 580 ZPO).

Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 ZPO)

  • Keine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Nr. 1)
  • Mitwirkung eines gesetzlich ausgeschlossenen Richters (Nr. 2)
  • Mitwirkung eines abgelehnten Richters (Nr. 3)
  • Keine vorschriftsmäßige Vertretung einer Partei (Nr. 4)

Restitutionsklage (§ 580 ZPO)

  • Verletzung der Eidespflicht (Nr. 1)
  • Falsche Urkunde (Nr. 2)
  • Verletzung der Wahrheitspflicht durch Zeugen oder Sachverständigen (Nr. 3)
  • durch Straftat erwirktes Urteil (Nr. 4)
  • strafbare Verletzung der Amtspflicht durch Richter (Nr. 5)
  • Aufhebung eines Urteils (Nr. 6)
  • Auffinden eines Urteils oder einer anderen Urkunde (Nr. 7)
  • Feststellung einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; Urteil beruht auf dieser Verletzung
3. Liegt ein Wiederaufnahmegrund vor, ist die Wiederaufnahmeklage begründet; die Hauptsache wird erneut verhandelt und entschieden (§ 590 ZPO).
 

Rz. 183

Der Prüfungsaufbau mit Einzelerläuterungen für die Wiederaufnahmeklage ist abgedruckt bei Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 153 VwGO Rn 8; Formulierungshilfen für Anträge bei Fehling/Kastner/ Störmer, Verwaltungsrecht, § 153 VwGO Rn 18 ff. Ausführliche Einzelerläuterungen finden sich insbesondere auch bei Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 153 Rn 1 ff. Zur Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde: BVerfG NJW 1991, 1671; vgl. auch BbgVerfG NVwZ 2011, 997 (zu § 51 VwVfG).

[192] Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 153 Rn 29.

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