Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage

 

Orientierungssatz

1. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 SGG entsprechend den Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO wieder aufgenommen werden. Der Antrag auf Wiederaufnahme setzt zu seiner Zulässigkeit nach § 589 Abs. 1 S. 2 ZPO die schlüssige Behauptung eines Zulassungsgrundes i. S. von §§ 579, 580, 581 Abs. 1 ZPO voraus.

2. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage verlangt ferner, dass der Wiederaufnahmeantrag binnen der einmonatigen Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO erhoben worden ist.

 

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Rechtsstreits L 11 KA 95/06 Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. In diesem Rechtsstreit hat der Senat mit Urteil vom 05.12.2007 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 25.10.2006 - S 14 KA 55/06 - zurückgewiesen. Das SG hatte die Klage des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Klägers abgewiesen, mit der dieser von der Beklagten die Bearbeitung und Abrechnung seiner Honorarabrechnungsunterlagen für das Quartal III/2004 begehrt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16.07.2008 - B 6 KA 14/08 B -).

Am 22.05.2013 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen erheblicher Verfahrensfehler, insbesondere der Verabsäumung von Zeugenvernehmungen, beantragt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Verfahren L 11 KA 95/06 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wiederaufzunehmen, das Urteil vom 05.12.2007 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.10.2006 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 27.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2006 zu verpflichten, die eingereichten Abrechnungsunterlagen zu bearbeiten und abzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Wiederaufnahmeklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten S 14 KA 55/06 SG Düsseldorf und L 11 KA 95/06 LSG Nordrhein-Westfalen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015 entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß zum Termin geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.

Ein Wiederaufnahmegrund wurde nicht schlüssig behauptet, die Klage ist daher nicht zulässig.

Nach § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 578 ff ZPO) wieder aufgenommen werden. Zuständig ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Berufungsgericht, da das angefochtene Urteil von diesem Gericht erlassen wurde.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 2/96 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 27.02.2014 - L 7 AS 825/13 WA -; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, 2014, § 179 Rdn. 9; Arndt in Breitkreuz / Fichte, SGG, 2. Auflage, 2014, § 179 Rdn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, 2014, § 153 Rdn. 4). Das Vorbringen des Klägers, der Rechtsstreit L 11 KA 95/06 leide an erheblichen Verfahrensfehlern, insbesondere seien Zeugenvernehmungen unterlassen worden, erfüllt die an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zu stellenden Anforderungen nicht:

Nach § 579 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt,

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;

3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;

4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat,

sofern in den Fällen der Nummern 1 und 3 die Nichtigkeit nicht mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt,

1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;

2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fäls...

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