Rz. 186
Folgende Voraussetzungen konnte man benennen:[196]
▪ | schwerwiegende Mängel der gerichtlichen Entscheidung, d.h. die Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar, z.B.:
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▪ | verfahrensrechtliche Voraussetzungen:[197]
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