Rz. 186

Folgende Voraussetzungen konnte man benennen:[196]

schwerwiegende Mängel der gerichtlichen Entscheidung, d.h. die Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar, z.B.:

weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist oder
aus anderen Gründen an einem schweren, dem Betroffenen unzumutbaren Fehler leidet;

verfahrensrechtliche Voraussetzungen:[197]

Zuständigkeit und Abhilfebefugnis des angerufenen Gerichts,
Vertretungserfordernis im Rahmen des § 67 VwGO,[198]
Beschwer des Beschwerdeführers,
Rechtsschutzbedürfnis,
Beschwerdefrist.[199]
[196] Dazu Kopp/Schenke, vor § 124 Rn 8 ff.
[197] Dazu insbesondere: Schmidt, NVwZ 2003, 425, 428; Kraheberger, DÖV 2002, 19 ff.
[198] Kopp/Schenke, vor § 124 Rn 8a; Schmidt, NVwZ 2003, 425, 428.
[199] Einzelheiten sind hier str., vgl. Kraheberger, DÖV 2002, 19, 23; Schmidt, NVwZ 2003, 425, 428.

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