Rz. 39

Durch dieses Gesetz sollen die Sozialgerichte entlastet werden und die Betroffenen beschleunigt Rechtsschutz erhalten. Nach §§ 106a, 157a SGG (neu eingeführt seit 1.4.2008) soll unter engen Voraussetzungen der Vortrag einer Partei "präkludiert" werden können. Das bedeutet: Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe von Tatsachen. Das Gericht kann Erklärungen oder Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

 

Rz. 40

Es wird eine "Fiktion einer Klagerücknahme" für die Fälle eingeführt, in denen der Kläger/in ungeachtet einer Aufforderung des Gerichtes nicht fristgemäß die vom Gericht als geboten angesehene Mitwirkungshandlung erbringt oder hinreichend substantiiert darlegt, warum er die geforderte Handlung nicht vornehmen kann, § 102 Abs. 2 SGG (Abs. 2 neu angeführt seit 1.4.2008). Anlehnung an § 52 Abs. 2 VwGO. Es wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt.

 

Rz. 41

Anforderungen an Klageschrift und Klagebegründung werden auf niedrigem Niveau erhöht. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, § 92 SGG (n.F. seit 1.4.2008). Alle weiteren Voraussetzungen sind auch weiterhin "Soll-Vorschriften". Das gilt auch für die Unterzeichnung der Klageschrift.

 

Rz. 42

Erhöhung des Schwellenwertes zur Berufung: Der Beschwerdewert für Klagen wird auf 750 EUR und für Erstattungsstreitigkeiten auf 10.000 EUR erhöht.

Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache nicht berufungsfähig wäre. Ein Beschwerdeausschluss findet unter bestimmten Voraussetzungen auch in PKH- und Kostengrundentscheidungsverfahren statt.

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