Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.04.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der Zeit vom 01.06.2019 bis 30.11.2019.
Der am 00.00.1976 geborene Kläger beantragte beim Beklagten am 13.06.2019 Leistungen nach dem SGB II. Hierbei gab er an, über ein Konto bei der Sparkasse Z. sowie ein Konto bei der Commerzbank zu verfügen und einer geringfügigen Erwerbstätigkeit bei einer Spielhalle nachzugehen, aufgrund derer er ein monatliches Gehalt von 450 Euro beziehe. Angefügt waren Kontoauszüge der Sparkasse Z. für den Zeitraum vom 13.03.2019 bis zum 13.06.2019 sowie Kontoauszüge der Commerzbank für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2019. Aus einer Kontenabfrage des Beklagten bei dem Bundeszentralamt für Steuern vom 03.07.2019 ergab sich, dass der Kläger darüber hinaus Inhaber von sieben weiteren eigenen Konten sowie Verfügungsberechtigter über zwei weitere Konten war, von denen es sich bei dem einen um das seines Arbeitgebers handelte. Aus den vom Kläger mit Antragstellung vorgelegten Kontoauszügen war ersichtlich, dass er in regelmäßigen Abständen Beträge in bar auf diese eingezahlt hatte. Im Monat Juni 2019 beliefen sich die Bareinzahlungen auf dem Konto bei der Sparkasse Z. auf insgesamt 100 Euro und auf dem Konto bei der Commerzbank auf 1.540 Euro. Zudem war aus den Kontoaktivitäten bei der Commerzbank ersichtlich, dass dem Kläger am 25.04.2019 ein Darlehen in Höhe von 11.900 Euro ausgezahlt worden war. Unter demselben Datum fand sich ebenfalls eine Überweisung des Klägers auf eines seiner weiteren Konten in Höhe von 8.915,23 Euro.
Mit Schreiben vom 03.07.2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Erklärung über die diversen Einzahlungen und Überweisungen auf seinen Konten abzugeben sowie Kontoauszüge für die bisher nicht angegebenen Konten einzureichen. Hierzu führte der Kläger mit Schreiben vom 05.08.2019 aus, dass es sich bei den Bareinzahlungen um Einzahlungen mit Münzen gehandelt habe, die er im Rahmen seiner geringfügigen Erwerbstätigkeit für seinen Arbeitgeber getätigt habe. Er habe immer dann, wenn der Arbeitgeber Banknoten benötigt habe, das Münzgeld aus den Spielautomaten auf sein Konto eingezahlt, um das Geld sogleich in Form von Banknoten abzuheben. Die anderen Einzahlungen seien entweder Abhebungen von Kreditkarten, um Raten für andere Kreditkarten zu zahlen, oder Darlehen von Freunden und Bekannten gewesen, um seine Schulden zu begleichen. Er reichte zudem diverse Kreditkartenabrechnungen und Unterlagen zu dem bei der Commerzbank aufgenommenen Darlehen ein.
Mit Bescheid vom 12.08.2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei zweifelhaft. Aus seinen Kontoauszügen sei ersichtlich, dass allein seine monatlichen Ausgaben die angegebenen Einkommensverhältnisse weit überstiegen. Auch bestünden Zweifel an der Herkunft der Bareinzahlungen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger für die Münzeinzahlungen seines Arbeitgebers sein Privatkonto verwende, zumal er eine Verfügungsbefugnis für das Geschäftskonto seines Arbeitgebers innehabe. Auch sei die Behauptung, dass die weiteren Bareinzahlungen und Abhebungen "Ausleihen" von Freunden und Bekannten seien, nicht belegt und damit als Schutzbehauptung zu werten.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20.09.2019 zurück. Das Vorbringen des Klägers, dass es sich bei den Einzahlungen und Überweisungen (insbesondere der 11.900 Euro auf das Konto bei der Commerzbank) um Darlehen handele, sei weder nachgewiesen noch plausibel. Das eingezahlte Geld müsse, selbst wenn es sich um Darlehen handele, als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II angesehen werden, da davon auszugehen sei, dass der Kläger dieses zur Steuerung seiner Notlage verwenden könne.
Einen am 20.12.2019 gestellten Weiterbewilligungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2020 in der Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 19.06.2020 ab.
Am 07.01.2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 12.08.2019 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), ohne ihn zu begründen. Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2020 ab. Es seien keine Gründe vorgetragen worden, die für die Unrichtigkeit des Bescheides sprächen. Eine erneute Sach- und Rechtsprüfung sei daher nicht erforderlich gewesen.
Mit seinem Widerspruch wandte der Kläger ein, dass er hilfebedürftig sei. Es treffe nicht zu, dass er einen Lebensstil habe, der mit seinen Einkommensverhältnissen nicht zu erklären sei. Die von ihm erfolgten Einzahlungen gehörten nicht ihm. Er habe Kredite aufgenommen, die er zurückzahlen müsse.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch...