Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.01.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum seit dem 01.08.2017.
Bei dem am 00.00.1979 geborenen Kläger ist ab Dezember 2016 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 wegen einer depressiven Störung, Somatisierungsstörung, Angststörung, eines Reizdarmes und Ohrgeräuschen festgestellt worden (Bescheid der Stadt Z vom 14.02.2017). Wegen der depressiven Störung führte der Kläger u.a. ab dem 10.11.2008 bei dem Psychologischen Psychotherapeuten D. und von 2013 bis 2015 bei dem Psychologischen Psychotherapeuten Herrn Q. eine Psychotherapie durch.
Der Kläger bewohnte vom 01.06.2004 bis zu seiner Ausreise nach Ungarn am 16.06.2021 eine 85 m2 große 3-Zimmer-Wohnung, für die er laut Nutzungsvertrag vom 10.05.2004 zunächst eine Bruttowarmmiete in Höhe von 624,10 Euro monatlich aufwendete. Mindestens ab Februar 2017 belief sich die monatlich Bruttowarmmiete auf 688,08 Euro (Nettokaltmiete: 533,30 Euro, Nebenkosten: 97,98 Euro; Heizkosten: 56,80 Euro). Im April 2021 betrug die Bruttowarmmiete 728,07 Euro und die monatliche Vorauszahlung an den Strom- bzw. Energieversorger 108 Euro. Die Kaution für die Wohnung in Höhe von 2.050 Euro übernahm die Mutter des Klägers, die Zeugin P. (geb. am 00.00.1958), die vom 05.06.2004 bis 22.12.2016 mit einer Nebenwohnung unter der Wohnanschrift des Klägers gemeldet war. Ab dem 01.04.2017 war der Kläger freiwillig krankenversichert bei der BKK Linde mit einem anfänglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von monatlich 177,51 Euro.
Der Kläger war bis 2005 abhängig beschäftigt. Er stand beim Beklagten vom 01.03.2005 bis zum 31.07.2017 - mit Ausnahme des Zeitraums von Oktober 2007 bis Juli 2008, in welchem er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) bezog - im ununterbrochenen Leistungsbezug nach dem SGB II. Der Beklagte übernahm seit dem Jahr 2006 nur Bedarfe für Unterkunft und Heizung in einer aus seiner Sicht angemessenen Höhe, zuletzt bis zum 31.07.2017 in Höhe von 410,33 Euro (Grundmiete: 266,65 Euro; Heizkosten: 45,70 Euro; Nebenkosten: 97,98 Euro).
Die Zeugin P. beteiligte sich an der Miete des Klägers von Dezember 2006 bis Dezember 2016 in einer monatlichen Höhe von 250 Euro im Rahmen eines zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossenen Untermietvertrags vom 01.12.2006 über ein möbliertes Zimmer in seiner Wohnung. Ob die Zeugin tatsächlich bei dem Kläger gewohnt hat oder ob es sich bei der monatlichen Zahlung der 250 Euro um eine reine finanzielle Unterstützungsleistung an den Kläger gehandelt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mehrere Versuche des Beklagten, die Wohnung des Klägers in der Zeit vom 28.02.2017 bis 06.03.2017 zu besichtigen, scheiterten daran, dass dieser den Mitarbeitern des Außendienstes die Wohnungstür nicht öffnete. Der Kläger reichte ärztliche Bescheinigungen ein, wonach er wegen seiner psychischen Störung Fremden die Wohnungstür nicht öffne. Bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers mit seiner Mutter am 10.04.2017 schlug der Beklagte vor, dass sein Auswärtiger Dienst die Wohnung im Beisein der Mutter besichtigen könne, was diese unter Hinweis auf ihre Arbeitstätigkeit ausschlug.
Zuletzt waren dem Kläger Leistungen mit Bescheid vom 27.01.2017 für die Zeit vom 01.02.2017 bis zum 31.07.2017 in Höhe von 819,33 Euro vorläufig weitergewährt worden. Gegen die später erfolgte Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides mit Bescheid vom 30.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2017 für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 wehrte der Kläger sich erfolgreich vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG, rechtskräftiges Urteil vom 17.09.2018 im Verfahren S 21 AS 63/18). Das SG hatte hier die Mutter des Klägers in einem Verhandlungstermin am 17.09.2018 als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das SG stützte sich darauf, dass es sich nicht ausreichend von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 27.01.2017 habe überzeugen können; diese Nichtnachweisbarkeit gehe zu Lasten des Beklagten. Die einbehaltenen Leistungen wurden in der Folgezeit durch Bescheid vom 19.10.2018 an den Kläger nachgezahlt (4.343,92 Euro), wobei versehentlich die tatsächlichen und nicht die angemessenen Unterkunftskosten übernommen wurden.
Ein vom Beklagten eingeleitetes Kontenabrufersuchen vom 02.05.2017 ergab, dass der Kläger seit 2004 über ein eigenes Konto bei der Deutschen Postbank AG verfügt und Verfügungsberechtigter über die beiden Konten seiner Mutter bei der Sparkasse I. ist (IBAN-Nummern: DE 01 und DE 02).
Am 31.08.2017 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag, in wel...