Rz. 71
Bei den unpfändbaren Sachgruppen des § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 ZPO, bei denen der Schutzzweck auch durch Bereitstellung geringwertiger Ersatzsachen erfüllt werden kann, kann dem Gläubiger auf Antrag eine Austauschpfändung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichtes gestattet werden (vgl. § 811a ZPO). Der Schuldner erhält also für den wertvollen Gegenstand einen in der Funktionalität gleichwertigen günstigeren Gegenstand. Die Wertdifferenz deckt Vollstreckungskosten und steht im Übrigen dem Gläubiger zu.
Hierzu ist Voraussetzung, dass der Gläubiger dem Schuldner für den unpfändbaren Gegenstand entweder ein brauchbares Ersatzstück übereignet oder den zur Beschaffung des Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung stellt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass das Gericht zunächst die Austauschpfändung zulässt und aus dem Vollstreckungserlös des gepfändeten Gegenstandes wird dann dem Schuldner zur Beschaffung eines Ersatzgegenstandes ein entsprechender Betrag belassen. Weiterhin muss die Austauschpfändung angemessen sein. Insbesondere muss gem. § 811a Abs. 2 S. 2 ZPO zu erwarten sein, dass der voraussichtliche Versteigerungserlös den Wert des Ersatzstückes wesentlich übersteigt.
Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist. Das hat der BGH für den Fall verneint, dass das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist. Nach § 811b ZPO darf der Gerichtsvollzieher eine Austauschpfändung auch vorläufig vornehmen. Voraussetzung ist, dass die Austauschpfändung durch das Vollstreckungsgericht zugelassen wird und der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird. Die entsprechenden, grds. unpfändbaren, Gegenstände werden vom Gerichtsvollzieher zunächst gepfändet, bleiben aber im Gewahrsam des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher vermerkt den Vorgang im Protokoll und benachrichtigt den Gläubiger, dass die Pfändung als vorläufige Austauschpfändung durchgeführt wurde. Der Gläubiger muss dann binnen zwei Wochen nach Eingang dieser Nachricht die Zulassung der Austauschpfändung nach § 811a ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragen. Hält der Gläubiger die Frist ein, bleibt der Gegenstand weiterhin beschlagnahmt.
Rz. 72
Zuständig ist beim örtlichen Vollstreckungsgericht (vgl. § 811a Abs. 2 ZPO) der Rechtspfleger gem. § 20 Nr. 17 RPflG.
Gegen den Beschluss steht sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO zur Verfügung, wenn der Schuldner – wie regelmäßig – auch angehört wurde. Anderenfalls ist für den Schuldner die Erinnerung nach § 766 ZPO das statthafte Rechtsmittel.