Rz. 127
Es sind grds. dieselben Voraussetzungen wie bei jeder anderen Pfändung bzw. Forderungspfändung zu beachten. Auch wenn mit der Reform der Kontopfändung in § 833a ZPO Teile des Pfändungsgegenstandes geregelt wurden, hat sich an der Bandbreite der zu pfändenden Forderungen nichts geändert. Nicht nötig und keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine wirksame Pfändung ist die Angabe einer IBAN-Nr. (Kontonummer) und eines BIC-Codes im Pfändungsantrag. Zur Klarheit und Beschleunigung der Pfändung ist es jedoch dringend anzuraten, diese Daten, falls sie vorliegen, mit anzugeben. Bei der Benennung einer konkreten Kontonummer ist die Pfändung mit dieser Formulierung allerdings nicht etwa nur auf das mit der Nummer benannte Konto beschränkt. Auch in diesem Falle sind sämtliche geführten Konten bei dem betreffenden Kreditinstitut von der Pfändung umfasst. Um hier keinerlei Risiko einzugehen, sollte unbedingt bei der Angabe der Kontonummer der Zusatz "insbesondere" beigefügt werden. Auch Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") sind, soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt ("abruft"), pfändbar. Zu beachten ist darüber hinaus, dass trotz einer wirksamen Pfändung bzw. auch einer wirksamen Vorpfändung in der Regel nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ein vereinbartes Pfandrecht zwischen der Bank und dem Schuldner der Pfändung bzw. Vorpfändung vorgeht. Beim Pfändungsschutzkonto ergeben sich hier allerdings Besonderheiten. Bei der Pfändung von Konten natürlicher Personen muss die Bank bzw. Sparkasse die befristete Leistungssperre gem. § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO beachten. EC-Karten sind keine "über die Forderung vorhandene Urkunden" i.S.d. § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO. Es besteht also für den Schuldner keine Pflicht zur Herausgabe der EC-Karte. Will der Schuldner seine Einkünfte auf dem Konto gegenüber dem Gläubigern schützen, so ist dies seit dem 1.1.2012 nur noch möglich, wenn er sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 7 ZPO (ab 1.1.2022 in § 850k Abs. 2 ZPO geregelt) umwandelt. Dies ist nur natürlichen Personen möglich, wobei eine natürliche Person auch nur ein Pfändungsschutzkonto einrichten darf. Statistische Untersuchungen zeigen, dass tatsächlich nur ein Bruchteil der Schuldner über ein Pfändungsschutzkonto verfügt.
Rz. 128
Bei der Pfändung von Sparkonten kann der Gläubiger das Sparguthaben pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Er erlangt damit einen Herausgabeanspruch nach § 836 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner. Ist das Sparbuch bei dem Schuldner nicht auffindbar, muss der Gläubiger ggf. das Aufgebotsverfahren nach § 808 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1003, 1023 ZPO betreiben. Dies ist erforderlich, da zur Auszahlung des Sparguthabens der Gläubiger das Sparbuch als Legitimationspapier i.S.d. § 808 Abs. 2 BGB benötigt. Ob im Übrigen die Kontoauszüge herauszugeben sind, wird nicht völlig einheitlich beantwortet. Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sieht jedoch einen solchen Herausgabeanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, nicht aber den Drittschuldner, nach § 836 Abs. 3 ZPO.
Rz. 129
Die Pfändung von Postsparguthaben erfolgt genau wie die Pfändung von Sparkonten.