a) Antrag
Rz. 145
Voraussetzung für eine Zwangsversteigerung des Grundstückes ist ein Antrag des Gläubigers an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht), in dessen Bezirk das Grundstück des Schuldners liegt. Im Antrag ist die genaue Bezeichnung des Grundstückes, des Eigentümers und des vollstreckbaren Titels notwendig. Der Vollstreckungstitel und der entsprechende Zustellungsnachweis sind gem. § 16 Abs. 2 ZVG beizufügen. Weiterhin sind etwaige Belege zur Glaubhaftmachung bisheriger Zwangsvollstreckungskosten beizufügen. Der Schuldner muss als Eigentümer des Grundstückes eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers sein (§ 17 Abs. 1 ZVG). Wenn das Vollstreckungsgericht und das Grundbuchamt demselben Amtsgericht angehören, kann die Voreintragung des Schuldners durch Bezugnahme auf das Grundbuch nachgewiesen werden.
b) Beschlagnahme
Rz. 146
Nach Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstückes liegt eine Beschlagnahme entsprechend § 20 Abs. 1 ZVG vor. Diese Beschlagnahme richtet sich gegen das Grundstück und die Gegenstände, auf die sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt (vgl. § 20 Abs. 2 ZVG).
c) Verfahren
Rz. 147
Nach den §§ 3, 8, 22 Abs. 1 S. 1 ZVG wird seitens des Vollstreckungsgerichtes gleichzeitig mit dem Beschluss dem Schuldner ein Hinweis auf sein Recht zur Stellung eines Einstellungsantrages gem. § 30b Abs. 1 S. 3 ZVG zugestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legt das Vollstreckungsgericht das geringste Gebot fest. Im Versteigerungstermin wird nur ein Gebot zugelassen, das die Verfahrenskosten und die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers oder eines besser berechtigten beigetretenen Gläubigers vorgehenden Rechte gemäß der Rangordnung des § 10 ZVG deckt. Nach Durchführung des Versteigerungstermins wird der Zuschlag erteilt. Er ist dem Meistbietenden zu erteilen, sofern das geringste Gebot erreicht ist. Der Zuschlag ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Bei der Erteilung des Zuschlags sind die gesetzlich normierten Wertgrenzen der §§ 74a, b, 85a ZVG zu beachten.
Nach dem Zuschlag erfolgt die Erlösverteilung in einem gesonderten Verteilungstermin aufgrund eines vom Gericht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rangordnung aufgestellten Teilungsplanes. Nach Rechtskraft des Zuschlages und Ausführung des Teilungsplanes wird das Grundbuchamt von Amts wegen durch das Vollstreckungsgericht um Eintragung des Erstehers als Eigentümer und Löschung der erloschenen Rechte im Grundbuch ersucht.
d) Rechtsbehelfe
Rz. 148
Im Zwangsversteigerungsverfahren stehen folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung: Gegen die Versteigerungsanordnung ohne Schuldneranhörung ist Erinnerung nach § 766 ZPO und gegen die daraus folgende Entscheidung des Richters sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben. Nach einer erfolgten Schuldneranhörung ist unmittelbar die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO möglich.
Gegen den die Versteigerung aufhebenden Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden, sofern eine Anhörung erfolgt ist, oder, wenn eine solche unterblieben ist, die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Gegen einen den Versteigerungsantrag zurückweisenden Beschluss ist sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zulässig. Gegen den Beschluss über den Zuschlag oder die Versagung des Zuschlages ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO i.V.m. § 96 ZVG einzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass entsprechend § 102 ZVG auch weitere Beteiligte beschwerdeberechtigt sind. Der Vollstreckungsschuldner kann gegen den Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswertes sofortige Beschwerde einlegen. Gegen den Beschluss über den Zuschlag oder die Versagung des Zuschlages ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO i.V.m. § 96 ZVG einzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass entsprechend § 102 ZVG auch weitere Beteiligte beschwerdeberechtigt sind. Gegen die Feststellung des geringsten Gebotes gibt es keinen Rechtsbehelf gem. § 95 ZVG.