An das
Amtsgericht/Landgericht
in _____
Klage nach § 805 ZPO
In dem Rechtsstreit
des _____ (Inhaber des Pfand- oder Vorzugsrechtes)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _____
gegen
1.) den _____ (vollstreckender Gläubiger)
– Beklagter zu 1) –
2.) den _____ (widersprechender Schuldner)
– Beklagter zu 2) –
wegen vorzugsweiser Befriedigung
beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Klägers,
|
diesen aus dem Reinerlös der Verwertung des am _____ von dem Gerichtsvollzieher _____ gepfändeten _____ (genaue Bezeichnung des Gegenstandes) in Höhe eines Betrages von _____ (genaue Forderung des Klägers) vor dem Beklagten zu 1) zu befriedigen. |
Weiter beantrage ich,
|
im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 805 Abs. 4, 769, 770 ZPO die Hinterlegung des Reinerlöses aus der Verwertung des vorbezeichneten Pfandgegenstandes bis zu einer Höhe von _____ EUR anzuordnen. |
In prozessualer Hinsicht wird gebeten bzw. beantragt,
□ |
gemäß § 307 ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnisurteil zu erlassen, wenn auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO oder im weiteren Verfahren der Klageanspruch anerkannt wird. |
□ |
gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung Versäumnisurteil zu erlassen, wenn auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO die Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig angezeigt wird. |
Zur Klagebegründung wird wie folgt ausgeführt:
Der Beklagte zu 1) vollstreckt gegen den Schuldner aus dem _____ (Titel) wegen einer Forderung in Höhe von _____ EUR. Zu diesem Zwecke hat er durch den Gerichtsvollzieher _____ am _____ den im Eigentum des Schuldners stehenden _____ (genaue Bezeichnung des Gegenstandes) pfänden lassen.
Beweis: |
Vorlage des Pfändungsprotokolls |
|
Zeugnis des GV _____ |
Der gepfändete Gegenstand ist durch ein Pfand- bzw. Vorzugsrecht des Klägers, nämlich _____ (Bezeichnung des Rechtes) belastet. Der Kläger hat dieses wie folgt erworben: _____
Dem Kläger steht gegen den Schuldner auch noch eine Forderung in Höhe von _____ EUR zu, denn _____.
Die Forderung wird durch das bezeichnete besitzlose Pfand- bzw. Vorzugsrecht gesichert.
Das Pfand- und Vorzugsrecht geht dem vom Beklagten zu 1) erworbenen Pfändungspfandrecht nach § 804 Abs. 3 ZPO vor, weil _____.
Der Beklagte zu 1) wurde mit Schreiben vom _____ unter Fristsetzung zum _____ aufgefordert, der vorzugsweisen Befriedigung des Klägers zuzustimmen. Er hat die Frist jedoch fruchtlos verstreichen gelassen, so dass Klage geboten ist.
Beweis: |
Schreiben vom _____ |
Der Schuldner hat der vorzugsweisen Befriedigung des Klägers ebenfalls widersprochen, so dass er gemäß § 805 Abs. 3 ZPO gemeinsam mit dem vollstreckenden Gläubiger als Streitgenosse in Anspruch zu nehmen war.
Der gesamte vorstehende Vortrag wird durch die Vorlage der bezeichneten Urkunden sowie durch die in der Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung des Klägers glaubhaft gemacht. Insoweit ist gemäß § 805 Abs. 4 ZPO die Hinterlegung des Reinerlöses aus der Verwertung des Vollstreckungsgegenstandes in Höhe der Forderung des beklagten vorgehenden Pfandrechtes des Klägers bis zur Entscheidung über die vorliegende Klage anzuordnen.
Rechtsanwalt