Rz. 150
▪ | Zum Antragsgegner: Zur eindeutigen Bezeichnung sollte hier das komplette Rubrum eingesetzt werden. |
▪ | Zum vollstreckbaren Urteil: Hier sollte die genaue Titelbezeichnung eingesetzt werden. |
▪ | Zum Anspruch des Gläubigers: Hier sollte eine Forderungsaufstellung wie oben eingefügt werden. |
▪ | Zum Grundbuchbeweis: Dieser ist nur zulässig, wenn das Grundbuch beim selben Gericht geführt wird. Ansonsten muss ein Zeugnis über die Eintragung des Schuldners als Eigentümer vorgelegt werden (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 ZVG). |
▪ | Zu den Anwaltskosten: Für diese Verfahrenskosten haftet das Grundstück zwar kraft Gesetzes an der Rangstelle der Hauptforderung, sie müssen aber ausdrücklich im Verfahren angemeldet werden. Durch die Berechnung im Antrag – wenn dies möglich ist – wird eine gesonderte Anmeldung erspart (vgl. § 114 Abs. 1 S. 2 ZVG) und das Verfahren vereinfacht. |
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