Rz. 61
Für die Vollstreckung in den Räumen des Schuldners gegen dessen Willen verlangt das BVerfG zusätzlich zum Titel eine ausdrückliche richterliche Durchsuchungsanordnung. Der Gesetzgeber ist diesem Verlangen durch § 758a ZPO nachgekommen. Das Gericht nimmt dabei teilweise in Kauf, dass der Schuldner zunächst den Gerichtsvollzieher abweist und bis zu dessen Rückkehr mit Durchsuchungsbeschluss seine pfändbare Habe beiseiteschafft oder darüber verfügt. Dieser Umstand wird in vielen Fällen eine nachträgliche Durchsuchungsanordnung auch nicht als sinnvoll erscheinen lassen. Der Weigerung der Wohnungsdurchsuchung durch den Schuldner steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher mindestens zweimal, davon einmal zu einer Zeit, in der sich auch Berufstätige zu Hause aufhalten können, erfolglos versucht hat, Zutritt zur Wohnung des Schuldners zu erlangen. Teilweise werden darüber hinaus noch strenge Anforderungen an die Erforderlichkeit der Anordnung gestellt, insbesondere auch die zeitliche Befristung.
Ausnahmsweise ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich, wenn der Gerichtsvollzieher mit einer Räumungsvollstreckung oder mit der Vollstreckung eines Haftbefehls gem. § 802g ZPO beauftragt ist (§ 758a Abs. 2 ZPO).
Für die Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 ZPO) kommt es darauf an, ob die Zwangsvollstreckung außerhalb oder innerhalb einer Wohnung stattfinden soll.
Außerhalb einer Wohnung entscheidet der Gerichtsvollzieher selbst, ob und wann er eine Vollstreckung, auch eventuell an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit, durchführt. Die Vollstreckung hätte nur zu unterbleiben, wenn sie für den Schuldner eine unbillige Härte darstellen würde. Eine solche kann bei einer ernsthaften Erkrankung des Schuldners oder eventueller Mitgewahrsamsinhaber vorliegen. Auch wenn kleine Kinder zum Haushalt gehören, kann in der Vollstreckung zur Nachtzeit eine unbillige Härte liegen.
Innerhalb einer Wohnung kann die Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit nur aufgrund einer vom Gläubiger zu beantragenden richterlichen Anordnung erfolgen.
Zuständig für die Erteilung der Durchsuchungsanordnung ist der zuständige Richter am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, nicht also das Vollstreckungsgericht. Für die Erteilung der besonderen Anordnung ist der Richter am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung durchgeführt werden soll. Die besondere Anordnung muss die Vollstreckungshandlung näher bezeichnen und eine Zeitbestimmung oder -befristung enthalten. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst muss auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Gerichte bereitstehen.