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Bzgl. der Zulässigkeit der Forderungspfändung kann auf die Ausführungen zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen verwiesen werden. Diese Voraussetzungen müssen bei der Forderungspfändung ebenfalls vorliegen. Hinzu kommt allerdings, dass der Vollstreckungsantrag, der sogenannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in besonderer Weise bestimmt sein muss, was die Bezeichnung von Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner, der Vollstreckungsforderung und insbesondere der zu pfändenden Forderung betrifft. Funktionell zuständig für die Forderungspfändung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht gem. §§ 828 Abs. 1, 2, 764 ZPO. Nach § 20 Nr. 17 RPflG entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger. Örtlich ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§§ 828 Abs. 2, 13, 17 ff. ZPO). Hilfsweise ist auch das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Schuldners befindet (§ 23 ZPO). Nach § 829 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ist der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses formgebunden. Allerdings hat der BGH[96] diese Verpflichtung aufgeweicht. Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können nach dem BGH verfassungskonform dahin gehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Die in einer Reihe von Entscheidungen geäußerte Kritik des BGH hat der Verordnungsgeber aufgenommen und ein geändertes Formular mit Zustimmung des Bundesrates für verbindlich erklärt[97] (siehe Rdn 114), das etwas flexibler ist – was die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines Formularzwanges aufwirft –, gleichwohl aber noch eine Vielzahl von Praxisproblemen ungelöst lässt, die in diesem Formularbuch nicht angesprochen werden können.[98] Die Rechtsprechung des BGH zu dem bisherigen Formular bleibt also weiter aktuell. Insbesondere bei zu berücksichtigenden Teilzahlungen ist die in dem Formular integrierte Forderungsaufstellung nicht zu gebrauchen.

Nach § 829a ZPO kann die Antragstellung unter den dort genannten Voraussetzungen auch elektronisch erfolgen. Davon sollte aus Kostengründen sowie zur Nutzung der Zeitvorteile Gebrauch gemacht werden. Es ist davon auszugehen, dass die Nutzung dieser Verfahren in den nächsten Jahren zur Pflicht wird.

[97] BGBl I 2014, 754.
[98] Hierzu das Spezialwerk Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung.

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