Rz. 62
Es ist von dem weiten verfassungsrechtlichen Wohnungsbegriff i.S.d. Art. 13 GG auszugehen.[55] Darunter fallen neben der eigentlichen Wohnung auch die Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.[56] Aber auch ein Hof, ein Garten, Ein Wochenendhaus oder ein Wohnwagen können davon umfasst sein.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen