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Es ist von dem weiten verfassungsrechtlichen Wohnungsbegriff i.S.d. Art. 13 GG auszugehen.[55] Darunter fallen neben der eigentlichen Wohnung auch die Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.[56] Aber auch ein Hof, ein Garten, Ein Wochenendhaus oder ein Wohnwagen können davon umfasst sein.

[55] Hierzu BVerfG NJW 2001, 1121.
[56] Vgl. BVerfG NJW 1998, 1631; Zöller/Seibel, ZPO, § 758a Rn 4; Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 758a Rn 4.

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