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Bei Gefahr im Verzug kann die Durchsuchung auch ohne richterliche Anordnung durchgeführt werden kann. Allerdings ist der Begriff eng auszulegen.[57] Gefahr im Verzug ist anzunehmen bei der Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen und Arresten oder bei konkreten Anhaltspunkten für eine Vollstreckungsvereitelung, wenn die Einholung der richterlichen Anordnung vor der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Eine Vollstreckungsgefährdung kann angenommen werden, wenn ein dauerhafter Umzug des Schuldners ins Ausland,[58] unmittelbar bevorsteht. Ein Umzug im Inland reicht dafür nicht aus, wenn die neue Wohnanschrift bekannt ist.[59] Gefahr im Verzug kann auch angenommen werden, wenn wegen eines einstweiligen Verfügungs- oder Arrestbeschlusses vollstreckt wird[60] und der Schuldner bereits mehrfach Vollstreckungshandlungen verzögert hat.[61] Sind schon bei Beauftragung der Zwangsvollstreckung Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Schuldner die Durchsuchung verweigern wird, kann auch schon vorbeugend ein Durchsuchungsbeschluss beantragt werden.

[57] BVerfG NJW 2001, 1121.
[58] LG Kaiserslautern DGVZ 1986, 62.
[59] Zöller/Seibel, ZPO, § 758a Rn 30 gegen LG Karlsruhe DGVZ 1992, 41.
[60] OLG Karlsruhe DGVZ 1983, 139; a.A. LG Düsseldorf DGVZ 1985, 60.
[61] LG Berlin DGVZ 1980, 186.

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