Rz. 113

Weiterhin sollte in der Zustellungsurkunde zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung gem. § 840 Abs. 1 ZPO (Drittschuldnererklärung) binnen zwei Wochen aufgefordert werden. Das ist im Formular zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzukreuzen. Zwar hat der Gläubiger keinen durchsetzbaren Anspruch auf Abgabe der für die weitere Fortsetzung des Verfahrens wichtigen Erklärung des Drittschuldners, er kann jedoch, falls der Drittschuldner die Angaben nicht macht, ohne Kostenrisiko gegen den Drittschuldner auf Zahlung klagen, § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO.[109] Im Rechtsstreit kann der Gläubiger, falls die Zahlungsklage erfolglos sein sollte (der Schuldner ist nicht mehr beim Drittschuldner beschäftigt), auf die Schadensersatzklage gegen den Drittschuldner übergehen und nunmehr seine Prozesskosten erstattet verlangen.[110] Grund hierfür ist die Regelung des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO, nach der bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht der Drittschuldner dem Gläubiger für den entstandenen Schaden haftet. Dieser Schadensersatzanspruch kann auch bei unvollständiger und verspäteter Auskunft und vom schweigenden Arbeitgeber als Drittschuldner verlangt werden – trotz der Regelung des § 12a ArbGG.[111]

[109] Vgl. BGH NJW 1984, 1901.
[110] Vgl. ArbG Berlin JurBüro 1994, 404.
[111] Vgl. BAGE 65, 139; LG Rottweil NJW-RR 1989, 1469.

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