Normenkette
ZPO § 840 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Urteil vom 11.01.2011; Aktenzeichen 4 O 208/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Ellwangen vom 11.1.2011 (Az.: 4 O 208/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.200 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt nach einer Klageänderung Feststellung der Schadensersatzpflicht des beklagten Drittschuldners.
Wegen des Sachverhalts kann auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Ellwangen vom 11.1.2011 (Az.: 4 O 208/10) Bezug genommen werden (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:
Mangels ordnungsgemäßer Zustellung sei der Beklagte nicht als Drittschuldner zur Auskunft nach § 840 ZPO verpflichtet gewesen. Durch die Urkunde sei bewiesen, in welcher Form der Gerichtsvollzieher die Zustellung vorgenommen habe. Soweit die Klägerin den Gerichtsvollzieher als Zeugen dafür benenne, "dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte", handele es sich um eine Rechtsfrage, über die kein Beweis zu erheben sei. Die tatsächliche Ausführung der Zustellung ergebe sich aus der Urkunde. Entscheidend für die Entstehung der Auskunftspflicht sei die Zustellung der Aufforderung zur Erklärung gem. § 840 Abs. 2 ZPO. Bei Einlegung in den Briefkasten könne die in der Urkunde genannte Erklärung des Drittschuldners nicht entgegengenommen worden sein. Da der Beklagte nicht angetroffen worden sei, könne er die angekreuzte Erklärung "Die Beantwortung der Fragen gem. § 840 ZPO wird schriftlich binnen zwei Wochen ... erfolgen" nicht abgegeben haben.
Die Klägerin hätte nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die Aufforderung gem. § 840 ZPO noch einmal gesondert zustellen lassen und so die Auskunftspflicht herbeiführen können.
Eine Ersatzpflicht unterstellt, sei ein Mitverschulden der Klägerin (§§ 254, 276, 278 BGB) zu prüfen, da die Zahlungsklage trotz der augenscheinlich in sich unschlüssigen Zustellungsurkunde erhoben worden sei und damit die Prozesskosten mit verursacht worden seien.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel fristgerecht begründet.
Sie bringt vor:
Die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung könne auch im Wege der Ersatzzustellung begehrt werden (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 840 Rz. 3 m.w.N.; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 840 Rz. 3 f.; AG Obernburg/Main, DGVZ 2010, 174; AG Itzehoe, DGVZ 1994, 126 ff.). Eine Beschränkung auf die Niederlegung nach § 181 ZPO bestehe nicht. Ein Ausschluss des § 180 ZPO widerspräche auch den Intentionen des am 1.7.2002 in Kraft getretenen neuen Zustellungsrechts, die Anzahl der Zustellungen nach § 181 ZPO zu verringern (BT-Drucks. 14//4554, 21). Die Zustellung nach § 180 ZPO genieße Vorrang gegenüber einer solchen nach § 181 ZPO, so dass zunächst eine Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten erfolgen müsse (MüKo, Hänslein, 3. Aufl., Rz. 1; BT-Drucks., a.a.O.; vgl. Baumbach/Lauterbach, § 840 Rz. 5, auch zur Ersatzzustellung der Aufforderung nach §§ 178 ff. ZPO, was eine rechtsgrundsätzliche Frage sei).
Auch aus der Zustellungsurkunde selbst ergebe sich die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung.
Die Bezeichnung der gepfändeten Forderung (angebliche Ansprüche am Gesellschaftsvermögen der "B. P. E. und R. B. GbR" etc.) sei ausreichend, auch wenn zur Kenntnis genommen werde, dass eine solche Gesellschaft angeblich nicht existiere, sondern vielmehr eine "B. & E. Grundstücksverwaltungs-GbR".
Dass der Drittschuldner "dem Wortlaut nach" falsch bezeichnet sei, sei nur dann schädlich, wenn dies zwingend zu Verwechslungen führe (Stöber, Forderungspfändung, Rz. 517), nicht aber wenn eine "verständige Auslegung" des Beschlusses zum richtigen Adressaten führe. Auf Grund der Pfändung müsse nur erkennbar sein, gegen wen sich der Pfändungsbeschluss richten solle. Dies sei vorliegend zweifellos der Fall.
Die Creditreform-Auskunft vom 1.7.2010 nenne die GbR unter der Bezeichnung "P. E. und R. B. GbR".
Da Zweipersonengesellschaft, sei auch die Drittschuldnerschaft richtig bezeichnet und die Zustellung am richtigen Ort erfolgt.
Die Zustellung an den geschäftsführenden Gesellschafter reiche aus (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 13.3.2002 - 4 U 126/01).
Die Auskunftspflicht nach § 840 ZPO entstehe unter nur zwei Voraussetzungen, der formell wirksamen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und dem Verlangen der Gläubigerin zur Abgabe der Erklärung (Zöller, § 840 Rz. 2 f.). Die Auskunftsobliegenheit knüpfe nicht an den B...