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Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last, § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierzu gehört die Vergütung des Rechtsanwaltes ebenso wie die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsorgans. Sie sind mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Eines besonderen Vollstreckungstitels bedarf es nicht. Beachtet werden muss allerdings, dass bei einem Vergleich § 98 ZPO die Regel des § 788 ZPO verdrängt.
Der Rechtsanwalt erhält eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV und kann bei der Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und Vorlage des Vermögensverzeichnisses eine weitere 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 RVG-VV erhalten. In Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungssachen fallen 0,4-Verfahrens- und Terminsgebühren nach Nr. 3311 und 3312 RVG-VV an.
Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung richtet sich nach der Höhe des zu vollstreckenden Betrages, § 25 ff. RVG, d.h. der Gesamtforderung einschließlich der Nebenforderungen und nicht nur – wie im Erkenntnisverfahren – der Hauptforderung. Er unterliegt damit einer ständigen Veränderung nach oben im Hinblick auf die Zinsen und Kosten. Lediglich im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c und 802d ZPO und nach der Ergänzung mit dem KostRÄG 2021 in § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG zum 1.1.2021 auch bei den Drittauskünften nach § 802l ZPO ist der Gegenstandswert auf 2.000 EUR begrenzt.
Der Katalog und die Aufzählung der besonderen Angelegenheiten in der Zwangsvollstreckung zusammen mit den vorbereitenden weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ist § 18 Nr. 1 ff. RVG zu entnehmen. Vorbereitende Vollstreckungshandlungen sind z.B. das vorläufige Zahlungsverbot (§§ 802a Abs. 2 Nr. 5, 845 ZPO) i.V.m. dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 828 ff. ZPO) oder das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802c ff. ZPO) in Verbindung mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und dessen Vollstreckung (§§ 802g ff. ZPO). Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV zusteht.
Mehrere Vollstreckungsmaßnahmen in einer Sache bilden jeweils eine neue Angelegenheit. Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind. Die Erhöhungsgebühr bei mehreren Auftraggebern beträgt 0,3 gem. Nr. 1008 RVG-VV. Bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen mehrere Schuldner entsteht jeweils eine neue Gebühr. Die Terminsgebühr i.H.v. 0,3 gem. Nr. 3310 RVG-VV kann bei der Wahrnehmung eines gerichtlich anberaumten Termins oder einem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft entstehen. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 RVG-VV kann zusätzlich bei einer Ratenzahlungsvereinbarung anfallen, die der Rechtsanwalt für den Gläubiger mit dem Schuldner schließt. Hierbei ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob die Streitwertbegrenzung nach § 31b RVG greift und ob sie durch die Aufnahme weiterer Bedingungen der Einigung (Sicherungsabtretungen etc.) ggf. vermieden werden kann. Für die Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher (§ 802b ZPO) fällt keine Einigungsgebühr an. Der frühere Streit über das wechselseitige Nachgeben und Höhe der Gebühr ist erledigt, weil die Einigung keinen Vergleich i.S.d. § 779 BGB darstellen muss.