Rz. 165

Der Gläubiger ist Inhaber eines geschützten Markennamens, der vom Schuldner widerrechtlich benutzt wurde. In einem Rechtsstreit ist festgestellt worden, dass der Schuldner die Benutzung dieses Markennamens zu unterlassen hat. Für den Fall der Zuwiderhandlung durch den Schuldner ist diesem ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht worden.

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