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Dauerkonflikt als Berufskraftfahrer (einerseits Neigung, häufig in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und andererseits Verpflichtung, den Beruf im fahrtüchtigen Zustand auszuüben): Wer als Berufskraftfahrer[55] oder Taxifahrer[56] außerhalb des Straßenverkehrs erheblich Alkohol konsumiert, bei dem ist zu befürchten, dass er unter einem die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilnimmt.

Überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und häufige Einnahme großer Mengen Alkohol i.V.m. früherer Trunkenheitsfahrt:[57] Hier ist zu besorgen, ob der Betroffene, der weiter in erheblichem Umfang Alkohol zu sich nimmt, erneut – wie in der Vergangenheit bereits verwirklicht – ein mangelndes Trennvermögen zwischen verkehrsgefährdendem Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme realisiert. Ein entsprechendes Untersuchungsbedürfnis besteht auch dann, wenn noch keine weitere Verkehrsteilnahme unter Alkohol stattgefunden hat. Dieses Risiko soll gerade untersucht und dessen Realisierung verhindert werden.

Frühere Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr und spätere erhebliche Alkoholisierung mit sozial verantwortungslosem Verhalten: In dem entschiedenen Fall war eine Frau wegen Trunkenheit im Verkehr zur Verantwortung gezogen worden und fiel einige Jahre später dadurch auf, dass sie erheblich alkoholisiert ihr vierjähriges Kind nachts in einem Lokal nicht mehr beaufsichtigen konnte. Aus der Zusammenschau der früheren Verkehrsauffälligkeit und der erneuten Auffälligkeit steht zu befürchten, dass die Betroffene ihrer Pflicht, bei der Verkehrsteilnahme auf eine strikte Trennung vom Alkoholkonsum zu achten, nicht nachkommen wird. Daher ist es auch in diesem Fall gerechtfertigt, einem möglichen Alkoholmissbrauch durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachzugehen, der allerdings an der Grenze eines noch mittelbaren Bezugs der erheblichen Alkoholisierung zur Verkehrsteilnahme liegt.[58]

[55] VGH BW, Urt. v. 24.6.2002, DAR 2002, 573.
[56] VGH BW, Urt. v. 29.7.2002, DAR 2002, 570; Urt. v. 29.1.2007, BA 2007, 114.
[57] Im Fall des VGH BW zfs 2002, 504 Alkoholmenge deutlich über zwei Promille und frühere Trunkenheitsfahrt sieben Jahre vorher.
[58] VGH BW, Beschl. v. 22.1.2001, zfs 2001, 233; zustimmend: Geiger, DAR 2003, 347; ablehnend: Himmelreich, DAR 2002, 60.

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