ARBEITSVERTRAG
Zwischen
[Vor- und Zuname, Adresse des Arbeitnehmers]
– nachfolgend als "Arbeitnehmer"* bezeichnet –
und [der]
[Name/Firma, Adresse des Arbeitgebers]
– nachfolgend als "Arbeitgeber" bezeichnet –
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Beginn und Inhalt des Arbeitsverhältnisses
(1) Der Arbeitnehmer wird ab _________________________ als _________________________ für den Betrieb in _________________________ als Arbeitsort eingestellt.
(2) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer gemäß § 106 GewO unter Wahrung dessen berechtigter Interessen einen anderen Arbeitsort und/oder andere zumutbare, gleichwertige und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen.
(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe auch bei einer anderen Gesellschaft des Konzerns entsprechend seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten für gleichwertige Tätigkeiten einzusetzen.
§ 2 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit beträgt _________________________ Stunden.
(2) Der Arbeitnehmer wird seine gesamte Arbeitskraft dem Arbeitgeber widmen und dessen Interessen nach besten Kräften fördern. Auf Anordnung des Arbeitgebers wird der Arbeitnehmer bis zu den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten betriebsnotwendige Überstunden leisten. Gleiches gilt für Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst.
§ 3 Vergütung
(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Grundvergütung in Höhe von _________________________ EUR (in Worten: _________________________ EURO) brutto pro Monat. Die Grundvergütung wird am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats fällig und auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Bankkonto überwiesen.
(2) Mit der Grundvergütung nach Abs. 1 dieses Paragrafen sind Überstunden bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nach § 3 ArbZG abgegolten. Ansprüche des Arbeitnehmers auf gesetzliche Mindestentgelte bleiben unberührt.
(3) Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer zusätzlich zur Grundvergütung nach Abs. 1 dieses Paragrafen jährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von _________________________ EUR brutto. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt jeweils mit der Gehaltsabrechnung des Monats November. Der Arbeitgeber behält sich vor, diese Leistung im Falle einer wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen.
§ 4 Dienstwagen
(1) Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen der _________________________-Klasse zur Verfügung. Dem Arbeitnehmer ist es gestattet, diesen Dienstwagen kostenlos auch zu privaten Zwecken zu nutzen. Die ordnungsgemäße Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung obliegt dem Arbeitnehmer.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das ihm anvertraute Dienstfahrzeug sorgfältig zu behandeln und es stets in einem betriebsbereiten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Notwendige Reparaturen sowie fällige Inspektionen sind in Abstimmung mit dem Arbeitgeber vorzunehmen.
(3) Die Überlassung des Dienstwagens an Dritte (wie z.B. auch an Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Eltern des Arbeitnehmers) ist unzulässig.
(4) Eine Nutzung des Dienstwagens ist nur dann und solange gestattet, wie der Arbeitnehmer über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt.
(5) Der Arbeitgeber behält sich vor, die Zurverfügungstellung des Dienstwagens einschließlich der Privatnutzung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn sich die Aufgaben oder die Position des Arbeitnehmers so ändern, dass für die neuen Aufgaben/für die neue Position ein Dienstwagen nicht mehr erforderlich ist und auch vergleichbaren Mitarbeitern mit solchen Aufgaben/in einer solchen Position kein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird. Weiterhin behält sich der Arbeitgeber einen solchen Widerruf auch für den Fall einer Freistellung von der Arbeitsleistung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor.
(6) Nähere Einzelheiten regelt der zwischen den Parteien separat abzuschließende Dienstwagenüberlassungsvertrag.
§ 5 Betriebsvereinbarungsoffenheit
Auf das Arbeitsverhältnis finden die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen Anwendung. Die vertraglichen Regelungen gehen diesen grundsätzlich vor, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (Günstigkeitsprinzip). Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass gegebenenfalls zukünftig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Betriebsvereinbarungen den Regelungen in diesem Vertrag auch dann diese ablösend vorgehen, wenn die Regelungen der Betriebsvereinbarungen für den Arbeitnehmer ungünstiger als die vertraglichen Regelungen sein sollten.
§ 6 Urlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr einen Anspruch auf insgesamt [30] Urlaubstage bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche; ...