BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG
Zwischen
[Vor- und Zuname, Adresse des Arbeitnehmers]
– nachfolgend als "Arbeitnehmer"* bezeichnet –
und [der]
[Name/Firma, Adresse des Arbeitgebers]
– nachfolgend als "Arbeitgeber" bezeichnet –
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Beginn, Befristung und Inhalt des Arbeitsverhältnisses, Geltung tariflicher Bestimmungen
(1) Der Arbeitnehmer wird ab _________________________ zweckbefristet für die Dauer der (_________________________ Kurzbeschreibung des Zwecks, z.B. Elternzeit oder Erkrankung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers A) als _________________________ für den Betrieb in _________________________ als Arbeitsort eingestellt.
(2) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer gemäß § 106 GewO unter Wahrung dessen berechtigter Interessen auch andere zumutbare, gleichwertige und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen.
(3) Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils für den Arbeitgeber normativ geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die Tarifverträge der [Bezeichnung der Branche]. Die jeweils anwendbaren Tarifverträge sind in der Personalabteilung und beim Betriebsrat einsehbar. Entfällt die Tarifbindung des Arbeitgebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder ist der Arbeitgeber nach einem Verbandsaustritt nur noch gemäß § 3 Abs. 3 TVG tarifgebunden, gelten die zu diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 dieses Absatzes anwendbaren Tarifverträge statisch in der zuletzt gültigen Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden. Im Falle eines Betriebsübergangs gilt dies entsprechend, wenn der neue Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Ist der neue Arbeitgeber tarifgebunden, gilt Satz 1 dieses Absatzes entsprechend.
§ 2 Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den für den Betrieb geltenden tariflichen und betrieblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Sie beträgt zurzeit _________________________ Stunden (siehe derzeit § _________________________ des [Bezeichnung des einschlägigen Tarifvertrags]).
(2) Der Arbeitnehmer wird seine gesamte Arbeitskraft dem Arbeitgeber widmen und dessen Interessen nach besten Kräften fördern. Auf Anordnung des Arbeitgebers wird der Arbeitnehmer bis zu den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten betriebsnotwendige Überstunden leisten. Gleiches gilt für Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst.
(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, einseitig Kurzarbeit anzuordnen, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und der Arbeitsausfall der Arbeitsverwaltung angezeigt ist (derzeit §§ 95 ff. SGB III). Dabei ist gegenüber dem Arbeitnehmer eine Ankündigungsfrist von _________________________ einzuhalten. Der Arbeitnehmer ist bei Einführung von Kurzarbeit damit einverstanden, dass die Arbeitszeit vorübergehend entsprechend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung die Vergütung gemäß § 3 dieser Vereinbarung entsprechend reduziert wird.
§ 3 Vergütung
(1) Der Arbeitnehmer ist in Gehaltsgruppe] _________________________, Stufe _________________________ des derzeit geltenden Gehalts-/Lohntarifvertrages für die _________________________-Branche eingruppiert und erhält für seine Tätigkeit ein festes monatliches Tarifgehalt in Höhe von EUR _________________________ (in Worten: _________________________ EURO) brutto nach den gemäß § 1 Abs. 3 jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen, welches auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Bankkonto überwiesen wird.
(2) Die Vergütung für Überstunden richtet sich nach den jeweils geltenden bzw. in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen.
(3) Zusätzlich zu seinem Tarifgehalt erhält der Arbeitnehmer eine übertarifliche Zulage in Höhe von _________________________ EUR brutto. Der Arbeitgeber ist berechtigt, etwaige künftige Erhöhungen des Tariflohns [ggf. alternativ: Tarifgehalts] auf die übertarifliche Zulage anzurechnen.
§ 4 Betriebsvereinbarungsoffenheit
Auf das Arbeitsverhältnis finden die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen Anwendung. Die vertraglichen Regelungen gehen diesen grundsätzlich vor, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (Günstigkeitsprinzip). Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass gegebenenfalls zukünftig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Betriebsvereinbarungen den Regelungen in diesem Vertrag auch dann diese ablösend vorgehen, wenn die Regelungen der Betriebsvereinbarungen für den Arbeitnehmer ungünstiger als die vertraglichen Regelungen sein sollten.
§ 5 Urlaub
Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers richtet ...