Rz. 22
Muster 6.4: Abzug ersparter Eigenaufwendungen
Muster 6.4: Abzug ersparter Eigenaufwendungen
Nicht erstattungsfähig ist bei einem stationären Aufenthalt die Schadensposition "Zuzahlung von Krankenpflege", da der Verletzte aufgrund seiner Versorgung im Krankenhaus zugleich Verpflegungskosten spart, die andernfalls zu Hause angefallen wären (LG Lübeck SP 1997, 285). Bei Fehlen eines solchen Zuschlags sind im Übrigen ersparte Eigenaufwendungen während eines stationären Aufenthalts abzuziehen (OLG München zfs 1985, 2) und nach § 287 ZPO auf 7,50 EUR pro Tag zu schätzen (OLG Düsseldorf VersR 2000, 71) bzw. zumindest auf 5 EUR festzulegen, wenn der Geschädigte ansonsten kostengünstig bei seinen Eltern gewohnt hatte (LG Duisburg SVR 2007, 181).
Rz. 23
Der Geschädigte hat dem Arbeitgeber den Bruttolohn einschließlich sämtlicher Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, nicht jedoch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu erstatten. Weiterhin sind zu erstatten die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, das anteilige Urlaubs- und das anteilige Weihnachtsgeld.
Rz. 24
Anders als im Bereich des § 116 SGB X erfolgt der Anspruchsübergang nicht zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern erst zum Zeitpunkt der Leistung durch den Arbeitgeber. Folglich ist es dem Geschädigten unbenommen, vor der Leistungserbringung mit dem Schädiger vergleichsweise Regelungen über diesen Anspruch zu treffen oder anderweitig darüber zu verfügen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang Vorsicht geboten, wenn es zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs mit dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer kommt. Beinhaltet der Abfindungsvergleich eine umfassende Abgeltung sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Ansprüche, werden hiervon auch sämtliche Verdienstausfallschäden umfasst, die der Geschädigte aufgrund der durch den Unfall verursachten Personenschäden zukünftig erleidet. Kommt es in der Zukunft zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und leistet der Arbeitgeber dem Geschädigten während dieser Zeit Entgeltfortzahlung, kann ein Anspruchsübergang gem. § 6 EFZG zugunsten des Arbeitgebers nicht mehr erfolgen. Schließlich wurden die ursprünglich übergangsfähigen Ersatzansprüche des Geschädigten durch den Abfindungsvergleich bereits abgefunden. Der Arbeitgeber kann diese missliche Situation u.U. zum Anlass nehmen, eine Entgeltfortzahlung an den Geschädigten zu verweigern. Dieses Risiko kann nur dadurch vermieden werden, dass in den Abfindungsvergleich ein entsprechender Vorbehalt aufgenommen wird. Folgender Wortlaut bietet sich an: "Vom Vergleich ausgenommen bleiben zukünftige unfallbedingte Verdienstausfallschäden, soweit diese auf aktuelle oder zukünftige Arbeitgeber des Geschädigten übergehen."
Rz. 25
Hinweis
Übrigens: Lässt der Arbeitgeber den Schadensersatzanspruch gem. § 6 EFZG durch einen Rechtsanwalt geltend machen, besitzt er wegen der dadurch verursachten Rechtsanwaltskosten grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Schädiger. Der Kostenerstattungsanspruch steht nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Demgegenüber handelt es sich beim Arbeitgeber um einen "Dritten", der insoweit keinen Schutz genießt. Darüber hinaus wäre die Einschaltung regelmäßig nicht "erforderlich" i.S.d. § 249 BGB, da die Bezifferung des Entgeltfortzahlungsschadens i.d.R. keine Probleme bereitet. Eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten ist somit für den Arbeitgeber grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs seitens des Schädigers möglich.