Rz. 35
Unbedingt ist im Antrag die Rechtsnatur des Anspruchs anzugeben, d.h. der Gläubiger muss unter Vorlage des entsprechenden Vollstreckungstitels mitteilen, ob er wegen eines dinglichen Anspruchs in der Rangklasse 4 oder wegen eines persönlichen Anspruchs in der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG das Verfahren betreiben will. Die Einordnung des Anspruchs in eine bestimmte Rangklasse nach § 10 Abs. 1 ZVG (hier: Rangklasse 2) muss sich inhaltlich aus dem Vollstreckungstitel ergeben oder in anderer Weise glaubhaft gemacht werden. Richtig ist aber auch die Entscheidung des LG Passau:
Zitat
"Bei der Vollstreckung in Wohnungseigentum genügt ein Zahlungstitel über die Gesamtsumme von Hausgeldrückständen für mehrere Wohnungseigentumseinheiten desselben Schuldners zur Einordnung in Rangklasse 2 von § 10 Abs. 1 ZVG nur, wenn sich die anteilige Höhe des Verzugsbetrags für das konkrete vom Zwangsversteigerungsverfahren betroffene Wohnungseigentum aus der Begründung des Titels ergibt oder sich wenigstens durch Auslegung mit Hilfe der dazu gehörigen Antragsschrift ermitteln lässt. Eine Glaubhaftmachung des Verzugsbetrags für das einzelne Wohnungseigentum erst im Zwangsversteigerungsverfahren ist nicht zulässig."
Das Vollstreckungsgericht ist an die falsche Bezeichnung einer Wohngeldforderung der WE-Gemeinschaft im Vollstreckungsbescheid gebunden. Eine anderweitige Glaubhaftmachung zur Korrektur ist nicht möglich. Ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG ist daher nicht möglich. Der Antrag ist jedoch regelmäßig auf Anordnung der Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 5 umzudeuten. Steht dem Gläubiger ein dinglich gesicherter Anspruch auf Naturalleistungen zu, z.B. im Rahmen eines Altenteils, muss der Gläubiger zunächst durch das Prozessgericht einen auf die Naturalleistungen gerichteten Duldungstitel in einen Zahlungstitel umwandeln lassen.
Rz. 36
Hat der Gläubiger für seine persönliche Forderung am Grundstück des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eintragen lassen, kann er seit dem 1.1.1999 aus dem Rang dieses Rechts die Zwangsversteigerung in Rangklasse 4 betreiben. Zum Nachweis genügt die Vorlage des Titels, auf dem die Eintragung des Rechts im Grundbuch vermerkt ist, § 867 Abs. 3 ZPO.
Rz. 37
Hinweis
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Ob es sinnvoll ist, dass ein Gläubiger sowohl aus der Rangklasse 4 wegen eines dinglichen Anspruchs als auch aus der Rangklasse 5 wegen eines persönlichen Anspruchs das Verfahren betreibt, muss im Einzelfall geklärt werden. Hat der Gläubiger sowohl einen dinglichen als auch einen persönlichen Titel gegen den Schuldner, sollte er regelmäßig wegen beider Ansprüche betreiben. Da er wegen beider Ansprüche auch getrennte Vollstreckungsverfahren durchführt, kann er z.B. durch eine einstweilige Einstellung auf den dinglichen Anspruch die Höhe des geringsten Gebots beeinflussen, sein Verfahren läuft aber wegen des persönlichen Anspruchs weiter. |
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Stehen einem dinglichen Gläubiger mehrere Grundpfandrechte in unmittelbarem Rang hintereinander zu, muss auch hier im Einzelfall abgeklärt werden, ob aus allen Rechten gemeinsam, aus dem letztrangigen, dem erstrangigen oder einem mittelrangigen Grundpfandrecht die Zwangsversteigerung betrieben werden soll. |