Rz. 5
Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens nach dem AsylG ist nicht die Ausländerbehörde, sondern gem. § 5 Abs. 1 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Allein für den Fall, dass eine Person nur Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG geltend macht, ist der Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG zu stellen, wobei in diesem Fall das BAMF gem. § 72 Abs. 2 AufenthG beteiligt wird und die materielle Entscheidung über das Vorliegen des Abschiebungsverbots trifft, die dann von der Ausländerbehörde im Wege der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis unter den weiteren Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 AufenthG umgesetzt wird.
Rz. 6
Ein Asylverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Der Antrag ist gem. § 14 Abs. 1 AsylG bei der zuständigen Außenstelle des BAMF zu stellen. Ausnahmsweise kann der Asylantrag gem. § 14 Abs. 2 AsylG schriftlich bei der BAMF-Zentrale in Nürnberg eingereicht werden, wenn die Person
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bereits einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, |
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sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet oder |
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minderjährig ist und ihr gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. |
Rz. 7
Ein Asylverfahren wird jedoch nicht erst und nur mit einer Antragstellung gegenüber dem BAMF eingeleitet: § 19 AsylG sieht vielmehr vor, dass das sog. vorgeschaltete Asylgesuch auch gegenüber der Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei oder bei einer Landespolizei vorgetragen werden kann. Diese Behörden leiten die betreffende Person sodann an die gem. § 14 Abs. 1 AsylG zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter. Im Anschluss erfolgt die formale Asylantragstellung beim BAMF, § 23 Abs. 1 AsylG. Die besagten Weiterleitungen sind jeweils mit Fristsetzungen versehen, bei deren Nichtbeachtung der Asylantrag von Vornherein als zurückgenommen gilt (§§ 20 Abs. 1 S. 1, 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 AsylG) und das Verfahren eingestellt wird (§ 33 Abs. 3 AsylG), insofern diesbezüglich eine Belehrung stattgefunden hat. Diese Rechtsfolge ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil eine Wiederaufnahme desselben Verfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen nach § 33 Abs. 5 AsylG möglich ist und im Übrigen nur ein Folgeantrag gestellt werden kann, in dem grundsätzlich nur neu aufgetretene Gründe geltend gemacht werden können (§ 71 Abs. 1 AsylG).
Rz. 8
Ob eine Person einen Asylantrag oder ein Asylgesuch stellt und damit sogleich die Anwendbarkeit des Asylgesetzes eröffnet, bemisst sich nicht allein nach der Begrifflichkeit, sondern ist eine Frage der Auslegung gem. § 133 BGB. Daraus hervorgehen muss der Wille, dass die Person Schutz vor einer Rückkehr wegen einer drohenden Verfolgung oder einer anderweitigen Gefahr im Zielstaat begehrt.
Rz. 9
Ebenfalls eine Frage der Auslegung ist sodann die Frage, welche der im Asylgesetz aufgeführten Schutzaspekte der Antragsteller geltend machen will. Denn einerseits kann eine Person grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, einen Schutzstatus zu beantragen – andererseits sieht das Asylgesetz aus Gründen der Verfahrensökonomie und mithin zur Vermeidung mehrerer Verfahren vor, dass nicht jegliche Schutzgründe per Antragstellung ausgeklammert werden dürfen: So kann gem. § 13 Abs. 2 S. 2, 3 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz beschränkt und damit die Asylberechtigung nach Art. 16a GG ausgenommen werden; auch kann der Antrag auf internationalen Schutz – Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz – ausgeklammert und damit auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt werden – mit der Folge der Zuständigkeit der Ausländerbehörde gem. § 25 Abs. 3 AufenthG. Hingegen kann eine Person die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG nicht von ihrem Antrag ausnehmen, wie sich aus § 13 Abs. 2 S. 2 und § 24 Abs. 2 AsylG ergibt.
Rz. 10
Gem. § 15 AsylG unterliegen Asylantragsteller weitreichenden Mitwirkungspflichten. Diese Mitwirkungspflichten gründen sich nicht zuletzt darauf, dass die Ermittlung des Sachverhalts, auf den sich das Schutzgesuch stützt, maßgeblich von der Mitwirkung des Antragstellers abhängig ist. Zwar gilt auch im Asylverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, der in § 24 AsylG statuiert wird und der vor allem die allgemeine Lage im Herkunftsland adressiert, die es von Seiten des BAMF anhand von Auskünften und Berichten von staatlichen oder privaten Organisationen, durch die Befragung von Zeugen, von Sachverständigen und durch die Prüfung von vorliegenden Akten oder Urkunden zu eruieren gilt. Auf der anderen Seite ist der Antragsteller selbst gehalten, die persönlichen und individuellen Aspekte des Schutzgesuchs – also seine eigene Fluchtgeschichte, eine mögliche Vorverfolgung im Herkunftsstaat und jegliche individuelle Tatsachen, die im Fall einer Rückkehr...