Rz. 15

Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen erklärt werden, § 1944 Abs. 1 BGB. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält, § 1944 Abs. 3 BGB. Voraussetzung für den Fristlauf ist die Kenntnis vom Anfall und Berufungsgrund, § 1944 Abs. 2 BGB. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so läuft die Ausschlagungsfrist erst ab Kenntnis des Erben von der Verkündung bzw. Eröffnung.[8] Die Ausschlagung ist frühestens nach Eintritt des Erbfalls zulässig, § 1946 BGB. Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen.

 

Rz. 16

Diese allgemeine Regel wird dadurch eingeschränkt, dass für den Fristbeginn gem. § 2306 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Kenntnis der Beschränkung oder Beschwerung erforderlich ist.[9]

 

Rz. 17

§ 1944 Abs. 2 S. 3 BGB verweist auf die Hemmungstatbestände der §§ 206, 210 BGB. Nach § 206 BGB ist die Verjährung bei Hinderung durch höhere Gewalt gehemmt. Dazu gehört auch der Stillstand der Rechtspflege.[10] Auch wenn die beantragte betreuungs- oder familiengerichtliche Genehmigung nicht rechtzeitig erteilt wird, kann die Ausschlagungsfrist infolge höherer Gewalt gehemmt sein.[11] § 210 BGB (Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen) betrifft die Fälle des Fehlens gesetzlicher Vertreter, was vor allem bei Ansprüchen minderjähriger Kinder gegen die Eltern praktisch bedeutsam wird.

Der Lauf der Ausschlagungsfrist kann gehemmt sein, wenn z.B. für einen geschäftsunfähigen Betreuten ein rechtsunkundiger Betreuer zur Vertretung im Nachlassverfahren des Vaters des Betreuten bestellt wurde und dieser anregt, nachdem er von der Höhe des hinterlassenen Erbteils und der Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Testament des Erblassers erfahren hat, wegen der Schwierigkeit der im Zusammenhang mit der Frage der Ausschlagung zu entscheidenden Probleme einen anderen zum Betreuer für das Nachlassverfahren zu bestellen.[12] In diesem Fall ist der Lauf der Ausschlagungsfrist gehemmt, bis das Betreuungsgericht eine Entscheidung über diese Anregung getroffen hat.

[8] BGHZ 112, 234.
[9] BeckOGK/Obergfell, BGB § 2306 Rn. 14.
[10] BT-Drucks 14/6040, S. 18.
[12] BayObLG NJWE-FER 1998, 37.

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