Rz. 12

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der Anwalt für Beratungstätigkeiten mit seinem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung treffen. Es heißt an dieser Stelle zu Recht "Gebühren"-Vereinbarung und nicht "Vergütungs"-Vereinbarung, da nur die Gebühren für die Beratung vereinbart werden sollen. In welcher Art der Anwalt seine Gebührenvereinbarung trifft, bleibt ihm unbenommen. Er kann – wie bisher – eine Gebühr nach dem Gegenstandswert vereinbaren,[10] einen Betragsrahmen oder auch eine Pauschale oder Zeitvergütungen o.Ä.; Kombinationen sind ebenso möglich.

 

Rz. 13

Soweit nur eine Gebührenvereinbarung und nicht eine umfassende Vergütungsvereinbarung getroffen wird, besteht kein Formzwang nach § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG).[11] Die Vereinbarung kann daher auch mündlich getroffen werden. Zu Beweiszwecken bietet es sich allerdings an, sie schriftlich zu fixieren. Wird dagegen für die Beratung eine umfassende Vergütungsvereinbarung geschlossen, in der also nicht nur die Höhe der Beratungsgebühr, sondern auch die weiter gehende Vergütung geregelt wird, etwa für den Fall einer Einigung sowie der Ersatz von Auslagen, muss die Form des § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG eingehalten werden.

 

Beispiel 4: Beratung (Pauschalvereinbarung)

Der Mandant hatte sich vom Anwalt beraten lassen. Für die Beratung wurde eine pauschale Gebühr in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vereinbart.

Soweit Postentgelte angefallen sind, ist wie folgt abzurechnen:

 
1. Beratungsgebühr, § 34 RVG, § 612 BGB   300,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 320,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   60,80 EUR
Gesamt   380,80 EUR
 

Rz. 14

Soweit nur eine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, kann auch eine Einigungsgebühr hinzukommen (siehe Rdn 22 ff.).

[10] Zu den Anforderungen an eine solche Vereinbarung siehe OLG Frankfurt AGS 2009, 471 = RVGreport 2009, 338.
[11] BGH AGS 2016, 56 = zfs 2016, 164 = NJW 2016, 1596 = RVGreport 2016, 91; OLG Hamm AGS 2014, 111.

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