Rz. 22
Kommt es aufgrund der Beratung zu einer Einigung, einer Erledigung oder Aussöhnung, kann der Anwalt auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV), eine Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) oder eine Aussöhnungsgebühr verdienen. Dies ist zum 1.1.2021 durch das KostRÄG 2021 durch die Neufassung der Vorbem. 1 VV ausdrücklich klargestellt worden. Insoweit ist unerheblich, ob für die Beratung eine Gebühr vereinbart worden ist oder ob nach BGB abzurechnen ist.
Rz. 23
Soweit sich diese Gebühren nach dem Wert richten, muss der Anwalt gem. § 49b Abs. 5 BRAO rechtzeitig darauf hinweisen, auch wenn für die Beratungstätigkeit selbst eine solche Pflicht nicht besteht.
Beispiel 7: Beratungsgebühr nach BGB mit Einigung
Der Mandant wird für das neugeborene Kind auf Kindesunterhalt (Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle) in Anspruch genommen. Er lässt sich mündlich beraten, ob er überhaupt Unterhalt zahlen muss, und gegebenenfalls, in welcher Höhe. Der Anwalt berechnet den Unterhalt, der auf den Mandanten zukommen könnte, und empfiehlt ihm, sich mit der Kindesmutter auf einen Unterhalt nach Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle zu einigen, was dann auch geschieht. Eine Gebührenvereinbarung ist nicht geschlossen worden.
Da die Tätigkeit des Anwalts hier über eine Erstberatung hinausgegangen ist, dürfte hier ein Betrag von 250,00 EUR anzusetzen sein. Hinzu kommt eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV, da der Anwalt durch seine beratende Tätigkeit an der Einigung mitgewirkt hat. Der Gegenstandswert berechnet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 51 Abs. 2 FamGKG nach dem Jahreswert des geforderten Unterhalts nach Gruppe 3 (12 x 323,50 EUR = 3.882,00 EUR).
1. |
Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 2 RVG, § 612 BGB |
|
300,00 EUR |
2. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
|
417,00 EUR |
|
(Wert: 3.882,00 EUR) |
|
|
|
Zwischensumme |
717,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
136,23 EUR |
Gesamt |
|
853,23 EUR |
Rz. 24
Beispiel 8: Vereinbarte Beratungsgebühr mit Einigung
Der Mandant wird auf Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von 10.000,00 EUR in Anspruch genommen und lässt sich beraten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er einen Pflichtteil zahlen muss. Vereinbart ist für die Beratung eine Gebühr von 500,00 EUR. Der Anwalt rät dem Mandanten nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, sich auf eine Pflichtteilszahlung in Höhe von 6.000,00 EUR zu einigen, was dann auch geschieht.
Abgerechnet werden kann für die Beratung die vereinbarte Gebühr in Höhe von 500,00 EUR. Hinzu kommt eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV, da der Anwalt durch seine beratende Tätigkeit an der Einigung mitgewirkt hat. Darüber hinaus ist die Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV) angefallen.
1. |
Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 2 RVG, § 612 BGB |
|
500,00 EUR |
2. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
|
921,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.441,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
273,79 EUR |
Gesamt |
|
1.714,79 EUR |
Rz. 25
Kommt es in einer sozialrechtlichen Angelegenheit, in der nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 RVG nach Betragsrahmen abzurechnen ist, zu einer Einigung oder Erledigung, erhält der Anwalt nach Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1005 VV eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Höhe der Hälfte des in Anm. zu Nr. 2302 VV genannten Betrags (Schwellengebühr).
Beispiel 9: Erledigung in sozialrechtlicher Angelegenheit
Der Anwalt hatte den Auftraggeber in einem Widerspruchsverfahren ausführlich beraten. Eine Vereinbarung ist nicht geschlossen worden. Aufgrund der Beratung erzielt der Mandant eine Erledigung.
Für die Beratung soll hier die Höchstgrenze bei Beratung eines Verbrauchers angenommen werden (siehe oben Rdn 19). Die Erledigungsgebühr ist gem. Nr. 1005 VV mit dem hälftigen Betrag nach Anm. zu Nr. 2302 RVG anzusetzen (zur Postentgeltpauschale siehe Beispiel 5).
1. |
Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 2 RVG, § 612 BGB |
|
250,00 EUR |
2. |
Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1005 VV |
|
179,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
449,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
85,41 EUR |
Gesamt |
|
534,91 EUR |