Rz. 26
Unabhängig davon, ob der Anwalt mit dem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung getroffen hat oder ob sich die Vergütung für die Beratung nach bürgerlichem Recht richtet, ist die Gebühr, die der Anwalt für die Beratung erhält, nach § 34 Abs. 2 RVG auf die Gebühr[27] einer nachfolgenden Tätigkeit anzurechnen. Handelt es sich bei der nachfolgenden Gebühr um eine Satz- oder Betragsrahmengebühr, darf die Vorbefassung durch die Beratungstätigkeit analog § 14 Abs. 2 RVG dort allerdings nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden.
Rz. 27
Die Anrechnungsvorschrift des § 34 Abs. 2 RVG ist allerdings dispositives Recht. Der Anwalt kann (und sollte) Abweichendes vereinbaren und die Anrechnung ganz oder teilweise ausschließen.[28] Versäumt er den Ausschluss, gehen sämtliche Gebühren für die Beratung letztlich in der Gebühr der nachfolgenden Tätigkeit (außergerichtliche Vertretung, Vertretung im Rechtsstreit o.Ä.) auf.[29]
Beispiel 10: Beratungsgebühr mit Anrechnung
Der Mandant hatte sich wegen der Kündigung seines Mietverhältnisses vom Anwalt beraten lassen. Die Parteien hatten für die Beratung eine pauschale Gebühr in Höhe von 400,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vereinbart. Nachdem Räumungsklage erhoben wurde, beauftragte der Mandant den Anwalt, ihn im gerichtlichen Verfahren zu vertreten (Wert: 6.000,00 EUR).
Da nichts Abweichendes vereinbart worden ist, wird die Beratungsgebühr in voller Höhe auf die Vergütung im Rechtsstreit angerechnet.
I. | Beratung | ||
1. | Beratungsgebühr, § 34 RVG, §§ 675, 670 BGB | 400,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 420,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 79,80 EUR | |
Gesamt | 499,80 EUR | ||
II. | Gerichtliche Vertretung | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 507,00 EUR | |
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||
2. | gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen | – 400,00 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 468,00 EUR | |
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 595,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 113,05 EUR | |
Gesamt | 708,05 EUR |
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