Rz. 18

Letztlich kann die Berufung auch auf neue Tatsachen, soweit diese zugelassen sind, gestützt werden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Tatsachen i.d.S. sind neue Tatsachenbehauptungen, Beweismittel sowie neue Angriffs- und Verteidigungsmittel.[57] Diese sind gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO in der Berufungsbegründung anzugeben.

BGH BeckRS 2023, 21982:

Zitat

In einem Fall, in dem die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit einem neuen Angriffsmittel gerechtfertigt wird, ist nicht nur das Angriffsmittel selbst mitzuteilen, sondern sind in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO auch die Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsklägers nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist; das gilt auch für im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestrittene oder unstreitig gestellte Tatsachen.

 

Rz. 19

"Neue Tatsachen" sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 13 ZPO nur zuzulassen, sofern sie

Vorbringen zu den vom Eingangsgericht übersehenen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkten,
Vorbringen, das infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht wurde oder
Vorbringen, das ohne Nachlässigkeit einer Partei nicht geltend gemacht wurde,

darstellen.

BGH MDR 2015, 355:

Zitat

Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne Weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen.

Können letztlich nach § 532 S. 2 ZPO verzichtbare Rügen, welche die Zulässigkeit der Klage betreffen, noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, besteht die Möglichkeit, dass auch hier eine andere Entscheidung als die des Erstgerichts vom BerGer gefällt werden könnte, weshalb auch dieser Fall von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasst sein muss.[58]

[57] Musielak/Voit/Ball, § 529 Rn 19.
[58] Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1905.

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