Rz. 21

Muster 6.5: Haftung für Lasten

 

Muster 6.5: Haftung für Lasten

Wechselt der Inhaber eines Wohnungseigentums, so haftet der bisherige Wohnungseigentümer für alle Kosten, die fällig werden, bevor er dem Verwalter den Eigentumswechsel durch öffentliche Urkunden angezeigt hat. Andererseits haftet der neue Wohnungseigentümer für Leistungsrückstände des Voreigentümers, und zwar ohne Rücksicht auf die Art und Weise des Eigentumserwerbs, ausgenommen nur den Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung.

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