Rz. 176

§ 44 Abs. 3 VersAusglG enthält für die Anrechte i.S.d. § 44 Abs. 1 VersAusglG (Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis) eine Hilfsregelung zur Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und erlaubt eine Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts auch ohne versicherungsmathematisches Gutachten. Dazu, welche Rechte im Einzelnen erfasst sind, siehe oben Rdn 128 ff.).

 

Rz. 177

Bei Anrechten i.S.d. § 44 Abs. 1 VersAusglG müssen für die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen werden (§ 47 Abs. 3 VersAusglG). Für diese Anrechte kann ein Beitragswert nicht ermittelt werden, weil es in den betreffenden Systemen keine Möglichkeit gibt, durch freiwillige Beiträge Anrechte zu erwerben (und erst recht nicht auf Pflichtbeiträgen beruhende).[56]

 

Rz. 178

Das bedeutet für die Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwerts: Der Ehezeitanteil für die Anrechte i.S.d. § 44 Abs. 1 VersAusglG wird zunächst als monatlicher Zahlbetrag ermittelt. Vorgegangen wird dann entsprechend § 187 Abs. 2 SGB VI, indem dieser Betrag durch den am Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. Die sich daraus ergebende fiktive Zahl an Entgeltpunkten ist dann mit den amtlichen Rechengrößen zur Sozialversicherung wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung in den korrespondierenden Kapitalwert umzurechnen.

 

Rz. 179

 

Hinweis

Für Abänderungsverfahren ist zu beachten, dass der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung des Abänderungsverfahrens maßgeblich ist (§ 187 Abs. 5 Satz 3 SGB VI).

[56] Vgl. NK-BGB/Rehbein, § 47 VersAusglG Rn 9.

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