Rz. 113
Besondere Bestimmungen für die gesetzliche Rentenversicherung enthält § 43 VersAusglG.
a) Grundsatz: Unmittelbare Bewertung
Rz. 114
Die Bewertung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung (§ 43 Abs. 1 VersAusglG). Die Einzelheiten dazu finden sich in § 39 VersAusglG. Auf sie wurde bereits oben (siehe Rdn 28 ff.) eingegangen.
b) Ausnahme: Zeitratierliche Bewertung abzuschmelzender Anrechte
Rz. 115
Ausgenommen von dieser Bewertung sind allein die Anrechte, die auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet sind. Diese Anrechte sind im Ausgleich bei der Scheidung nicht auszugleichen, weil sie nicht ausgleichsreif sind. Die Bewertungsregelung hat aber Bedeutung für den Ausgleich nach der Scheidung. Die Bestimmung entspricht (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 VAÜG a.F.).
Rz. 116
Zu den abzuschmelzenden Anrechten zählt v.a. der nichtdynamische Teil der gesetzlichen Rente der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets. Welche Teile das sind, ergibt sich aus der Aufzählung in § 120h SGB VI. Es handelt sich um den Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI), den Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI), den Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI) und den weiterzuzahlenden Betrag oder den besitzgeschützten Zahlbetrag der nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und AnwartschaftsüberführungsG, § 4 Abs. 1 Zusatzversorgungssystem-GleichstellungsG überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI übersteigt (§ 307b Abs. 6 SGB VI).
Rz. 117
Diese Anrechte sind nicht unmittelbar, sondern zeitratierlich zu bewerten, weil die Beträge nicht bestimmten Zeiträumen zugeordnet werden können: Der Ehezeitanteil ergibt sich aus dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) (§ 43 Abs. 2 VersAusglG).
Rz. 118
Beispiel
Die Rente enthält zzt. des Eheendes einen monatlichen Auffüllbetrag von 200,00 EUR. Der Rente liegen insgesamt 40 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Auf die Ehezeit entfallen 20 Entgeltpunkte (Ost). Entschieden wird über die schuldrechtliche Ausgleichsrente im März 2016. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Auffüllbetrag noch 180,00 EUR.
Der Ausgleichswert beträgt:
180 × 20 : 40 |
= 90,00 EUR. (1) |
Anmerkung
1 |
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind noch nicht berücksichtigt (vgl. dazu § 9 Rdn 81). |
Rz. 119
Der Ausgleichswert verändert sich mit jeder Rentenanpassung. Die Entscheidung muss dann ggf. nach § 48 FamFG abgeändert werden.
c) Berücksichtigung besonderer Wartezeiten
Rz. 120
Die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind von der Erfüllung bestimmter Wartezeiten abhängig, deren Erfüllung für den Versorgungsausgleich grds. keine Rolle spielt (§ 2 Abs. 5 VersAusglG). Es gibt jedoch auch Sondertatbestände, die zu einer Erhöhung von Anrechten führen können und für die besondere Wartezeiten gelten. Das sind:
Rz. 121
Für diese Fälle bestimmt § 43 Abs. 3 VersAusglG, dass sie nur dann werterhöhend zu berücksichtigen sind, wenn die hierfür erforderlichen Wartezeiten bereits erfüllt sind. Zu beachten ist aber insoweit § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG: Veränderungen bis zur Entscheidung sind zu berücksichtigen. Findet ein Abänderungsverfahren (§ 225 FamFG, § 51 VersAusglG) statt, kommt es auf den Entscheidungszeitpunkt dieses Verfahrens an.
Rz. 122
Die Rente nach Mindesteinkommen (§ 262 SGB VI) hat eine besondere Wartezeit von 35 Jahren, die mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Für Beitragszeiten bis zum 31.12.1991, deren Durchschnittswert den Wert von 0,0625 Entgeltpunkten nicht erreicht, erfolgt dann ein Zuschlag zu dem an sich anzusetzenden Betrag.
Rz. 123
Der Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 70 Abs. 3a SGB VI setzt eine besondere Wartezeit von 25 Jahren voraus. Er betrifft Berücksichtigungszeiten für die Erziehung und Pflege von Kindern, welche nach dem 31.12.1991 liegen und führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Diese sind im Versorgungsausgleich auszugleichen, obwohl sie an sich weder auf den Einsatz eigenen Vermögens noch eigenen Erwerbseinkommens zurückgehen.