Rz. 125

§ 44 gilt nach seinem Abs. 1 für

Beamtenversorgungen,
Anrechte aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
Anrechte aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht.
 

Rz. 126

Von § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG erfasst werden zunächst die Beamten i.S.d. Beamtenrechts einschließlich der beamteten Professoren und der Beamten auf Probe.[38] Ausgenommen sind lediglich die Beamten auf Widerruf, für die § 44 Abs. 4 VersAusglG eine Sonderregelung enthält (siehe dazu Rdn 135 ff.).

 

Rz. 127

Außerdem fallen unter § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG alle Anrechte aus anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, also die Versorgungen von Richtern, Soldaten (mit Ausnahme der Zeitsoldaten).

 

Rz. 128

Durch § 44 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG werden alle Anrechte aus einem Arbeitsverhältnis erfasst, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Versorgung vom Arbeitgeber selbst gezahlt wird. Außerdem muss sie vollinhaltlich die Regelungen der beamtenrechtlichen Versorgungsordnungen übernehmen und in den wesentlichen Grundzügen einer Beamtenversorgung gleichkommen.[39] Zu denken ist etwa an Versorgungszusagen von Kammern an ihre Vorstände, von Kirchen und Ähnliches.

[38] BGH BGHZ 82, 362.
[39] BGH FamRZ 1994, 22; OLG Celle FamRZ 1995, 812.

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