Rz. 3

Dem Versorgungsträger obliegt zunächst die Bestimmung des Ehezeitanteils des bei ihm bestehenden Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insb. also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Das bedeutet, dass er selbstständig ermitteln muss, welche Anrechte ein Ehegatte in der Ehezeit (§ 3 Vers­AusglG, siehe dazu § 4 Rdn 61 ff.) erworben hat. Insofern reicht es zunächst aus, dass er dem Gericht den Ehezeitanteil in der Form der Rechengröße mitteilt, in der er selbst rechnet, also die gesetzliche Rentenversicherung in Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten Ost, die Beamtenversorgung als Zahlbetrag der Versorgung, eine kapitalgedeckte private oder betriebliche Altersversorgung in Form eines Kapitalbetrags. Diese vereinfachte Form der Mitteilung ist möglich, weil nach dem neuen Recht die Anrechte grds. einzeln und intern geteilt werden, sodass Vergleichbarmachungen und Saldierungen grds. nicht mehr erforderlich sind.

 

Rz. 4

Der maßgebliche Stichtag für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Vers­AusglG). Weiterentwicklungen bis zur Entscheidung sind aber zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Scheidet etwa ein Beamter nach dem Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Beamtenverhältnis aus und verliert seine Versorgung, muss das vom Versorgungsträger dem Gericht mitgeteilt werden, damit das noch im Verfahren über den Versorgungsausgleich berücksichtigt werden kann. Das Gericht darf nicht gezwungen werden, ein Anrecht zu berücksichtigen, das es gar nicht mehr gibt. Entsprechendes gilt für sonstige Wertveränderungen, die zu einer Veränderung des Ausgleichswerts führen. Bei lang dauernden Versorgungsausgleichsverfahren müssen daher ggf. kurz vor der Entscheidung neue Auskünfte eingeholt werden, um auf solche Wertänderungen reagieren zu können. Das ist v.a. deswegen wichtig, weil ein späteres Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG derartige Wertveränderungen nicht mehr erfassen könnte. § 225 FamFG erfasst zwar an sich alle nachehezeitlichen Veränderungen, ist aber seinerseits im Lichte des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auszulegen, so dass alles, was in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich hätte berücksichtigt werden können, nicht mehr Begründung eines Abänderungsverlangens sein kann.

 

Rz. 5

Der Versorgungsträger hat dem Gericht auch einen Vorschlag über die Bestimmung des Ausgleichswerts zu unterbreiten (§ 5 Abs. 3 VersAusglG). Dieser wird im Regelfall etwas weniger als die Hälfte des Ehezeitanteils betragen, weil bei der internen Teilung eines Anrechts die Teilungskosten abgezogen werden dürfen (§ 13 VersAusglG, zu Einzelheiten siehe unten § 8 Rdn 302 ff.). In den Fällen, in denen die Versorgung des Ausgleichsberechtigten ggü. der Risikoabsicherung des Ausgleichspflichtigen eingeschränkt wird (Verlust von Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenabsicherung), muss der Ausgleichswert dagegen einen angemessenen Zuschlag bei der Altersversorgung erhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG, zu Einzelheiten siehe unten § 8 Rdn 275 ff.).

 

Rz. 6

Ist der Ausgleichswert nicht ohnehin als Kapitalbetrag angegeben (was aber nur selten der Fall ist), muss ergänzend der sog. korrespondierende Kapitalwert angegeben werden (§ 5 Abs. 3 VersAusglG). Dieser, in § 47 VersAusglG näher geregelte Wert ist ein Hilfswert zur Vergleichbarmachung von Versorgungen mit anderen Versorgungen und anderen Vermögenswerten im Zugewinnausgleich oder bei der Unterhaltsabfindung (zu Einzelheiten siehe unten Rdn 166 ff.). Der Gesetzgeber wollte so die Gesamtvermögensauseinandersetzung durch Vereinbarungen erleichtern. Bei der Verwendung dieser Werte ist jedoch größte Vorsicht geboten, weil Zugewinnausgleichsrecht und Unterhaltsrecht ganz anderen Bewertungsgrundsätzen folgen als das Versorgungsausgleichsrecht.

 

Rz. 7

Die Angabe eines korrespondierenden Kapitalwerts kann nur in den Fällen entfallen, in denen ein Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) geltend gemacht wird. In diesen Fällen geht es um den Ausgleich einer laufenden Versorgung; es reicht deswegen die Angabe des Rentenbetrags (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VersAusglG). Dabei sind aber die allgemeinen Wertanpassungen des Anrechts seit dem Ehezeitende zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG).

 

Rz. 8

Die Anforderungen an die Darlegung seitens der Versorgungsträger hat der Gesetzgeber in § 220 Abs. 4 FamFG näher präzisiert: Die Ausführungen müssen klar und aus sich heraus verständlich sein. Die Angabe reiner Zahlen reicht nicht; der Versorgungsträger muss eine nachvollziehbare Berechnung vorlegen. Außerdem muss er seine Ausführungen belegen und die für das betroffene Anrecht geltenden Bestimmungen (Versicherungsbedingungen, Tarifvertrag, Versorgungszusage, Satzung des Versorgungsträgers) übermitteln. Die pauschale Bezugnahme auf eine Homepage oder ähnliches reicht nicht, da diese jederzeit geändert werden kann und in vielen Fällen unklar sein wird, ob di...

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