Rz. 20

Die Erstellung der Jahresabrechnung ist nach § 28 Abs. 2 S. 2 WEG wie nach altem Recht Pflicht des Verwalters. Anders als beim Zahlungsplan über die Vorschüsse gilt dies auch für die Vorbereitung einer Beschlussfassung über Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse. Dies ergibt sich daraus, dass in § 28 Abs. 2 S. 1 WEG, anders als in § 28 Abs. 1 S. 1 WEG der Passus "nach Ablauf des Kalenderjahres" enthalten ist. Die Beschlussfassung über Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse muss also jährlich erfolgen, was eine entsprechende Vorlage erfordert. Geändert hat sich allerdings die Durchsetzung dieses Anspruchs. Während nach früherem Recht jeder einzelne Wohnungseigentümer einen entsprechenden Anspruch gegen den Verwalter hatte, muss er ihn nunmehr gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten. Denn die Durchsetzung gemeinschaftsbezogener Ansprüche steht nunmehr gemäß §§ 9a Abs. 2, 18 Abs. 1 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.[20]

[20] S. o. § 5 Rdn 9 ff.

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