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Im Übrigen gilt für die Unschädlichkeit von Fehlern der Jahresabrechnung Ähnliches wie beim Wirtschaftsplan. Danach soll ein Fehler in der Jahresabrechnung nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse über Vor- und Nachschüsse bzw. Rückzahlungen führen, "solange sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt."[35] Dies kommt wie im Falle des Wirtschaftsplanes wohl nur bei Fehlbezeichnungen oder Fehlbuchungen in Betracht.[36] Hingegen führen sonstige inhaltliche Fehler in Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen (etwa die Einstellung falscher Beträge oder Irrtümer bei der Kostenverteilung) zur Anfechtbarkeit auch des Beschlusses über Nachzahlungen und die Anpassung der Vorschüsse, da sie sich auf die Zahlungspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer auswirken.

[35] BT-Drucks 19/18791, S. 74.
[36] S. o. Rdn 15.

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